(1) Um die Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen zur Ausübung einer nachhaltigen Angeltätigkeit erlassen. Diese betreffen zulässige Fangmittel, tageweise und saisonale Fangbeschränkungen sowie Schonzeiten, Schonmaße und die Anzahl der Fischgänge.
(2) In Cyprinidengewässern ist die Verwendung von Blei in der Angeltätigkeit ab 1. Jänner 2025 verboten.
(3) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 60,00 bis 600,00 Euro verhängt, unbeschadet der strafrechtlich relevanten Tatbestände.