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a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.

Art. 18 (Vertretungen)

(1) Um den Nutznießern korrekte Informationen zu liefern muss der Arzt, der Inhaber von Arztwahlen ist, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Bezirk innerhalb von zwei Tagen, auch mittels Fax oder elektronischer Post den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als einen Tag dauert.

(2) Bei Abwesenheit muss der Arzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen. Dieselbe Mitteilung muss auf dem Anrufbeantworter registriert werden.

(3) Der Bezirk zahlt die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(4) Falls dem Arzt ein Organisations- oder Leitungsauftrag auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis im Sprengel oder bei anderen Organisations- und Verwaltungseinheiten des Landesgesundheitsdienstes zugewiesen wird und er diesen Auftrag annimmt, müssen vorab die Modalitäten der Vertretung mitgeteilt werden. Auf Ersuchen des vertragsgebundenen Arztes, können die Entgelte vom Bezirk direkt an den Vertreter gezahlt werden.

(5) Der Arzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muss rechtzeitig den Bezirk informieren, welcher dann den Vertreter namhaft macht, wobei vorzugsweise jene Ärzte zu befragen sind, die im Einzugsgebiet des zu vertretenden Arztes wohnhaft sind. In diesem Fall stehen die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt zu, vorbehaltlich der Auszahlung an den Vertretenen von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 42 und der Zulage für Informatikarbeit, der Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter und der Zweisprachigkeitszulage.

(6) Falls die Vertretung von einem Basiskinderarzt übernommen wird, weil wegen besonderer Situationen eine Vertretung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin nicht möglich ist, werden die Entgelte an denselben gemäß der für die Allgemeinmedizin vorgesehenen wirtschaftlichen Behandlung ausgezahlt.

(7) Bei Vertretungen von mehr als 6 Monaten pro Jahr auch nicht kontinuierlicher Art - ausgenommen Beauftragungen von Seiten des Bezirkes oder des Sanitätsbetriebes, Krankheitsfälle, Mutterschaft, nachgewiesene Studiengründe, Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst - muss der Bezirk, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 9 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(8) Die Vertretungen gemäß Absatz 1 können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, in der Regel mit folgenden Modalitäten, erfolgen:

  • a)  ein Vertragsarzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 5000 Patienten und einer Toleranz von 10 Prozent vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Höchstgrenze von 2500 Patienten mit einer Toleranz von 10 Prozent vertreten.

(9) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 11 ergriffenen Maßnahme suspendierten Arztes sorgt der Bezirk mit den Modalitäten gemäß Absatz 5.

(10) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, dass die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauensarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen.

(11) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Arztes in das Verzeichnis, auch wenn sie die Übernahme sämtlicher Pflichten und die berufliche Verantwortung bewirkt.

(12) In besonderen Fällen kann der gebietsmäßig zuständige Bezirk den Dienst mit den im Sprengel oder Einzugsgebiet bereits tätigen Vertragsärzten gewährleisten, vorbehaltlich Verrechnung der erbrachten Leistungen, wobei die für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 39 vorgesehenen Tarife anzuwenden sind.

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