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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 9 (Fischwasserbewirtschafter/Fischwasserbewirtschafterin)

(1) Die bewirtschaftende Person hat im Allgemeinen Rechte und Pflichten, um die Fischwasser in ihrem Zuständigkeitsbereich für die gesamte Artengemeinschaft, einschließlich der Großmuscheln und Zehnfußkrebse, nachhaltig zu bewirtschaften. Im Detail:

  1. sie kann die überfluteten Grundstücke abfischen, wenn ein Fischwasser über die Ufer tritt,
  2. sie kann Fische innerhalb von sieben Tagen fangen und in das Fischwasser rückversetzen, wenn nach Abfluss des Hochwassers auf Grundstücken, in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mit dem Fischwasser verbunden sind, Fische zurückbleiben,
  3. sie kann ebenso wie die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und das Hilfs- und Aufsichtspersonal auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht, fremde Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten und dort Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Wer bei der Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, ist verpflichtet Schadenersatz zu leisten,
  4. sie wird vom Amt über geplante, gemeldete und genehmigte Eingriffe sowie geplante fischökologische Erhebungen vor Beginn der Arbeiten informiert,
  5. sie kann ihr Einverständnis zur Entnahme von Fischen für die Trockenbefruchtung geben,
  6. sie kann eingezogene, nicht überlebensfähige, widerrechtlich gefangene Fische beanspruchen,
  7. sie kann um Beiträge für die Fischereibewirtschaftung und die Fischereiaufsicht ansuchen,
  8. sie kann im Amt zwecks Neubewertung eine Überprüfung des qualitativen und quantitativen Zustandes des Fischbestands eines Bewirtschaftungsabschnittes vorlegen; die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt,
  9. sie kann für die Bewirtschaftung auch besondere Geräte und Fangmittel einsetzen.

(2) Die bewirtschaftende Person

  1. darf keine Vorrichtungen anbringen, die den Fischwechsel behindern könnten, außer jenen, die durch das Amt genehmigt werden,
  2. muss das Fischwasser nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Durchführungsverordnung und den Vorschriften des Amtes bewirtschaften,
  3. muss, um ihr Recht ausüben zu können, dem Amt jährlich fristgerecht einen Jahresbewirtschaftungsplan vorlegen und allfällige Änderungen einreichen. Die Details werden mit Durchführungsverordnung festgelegt,
  4. muss das von ihr bewirtschaftete Fischwasser in Absprache mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen, den Betreibern gewässernaher Bauten und den Behörden gemäß Durchführungsverordnung beschildern,
  5. muss bei Aushändigung der Fischwasserkarten, die mit dem Namen des Fischers/der Fischerin versehen sind, kontrollieren, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind,
  6. muss die verwendeten Fischwasserkarten am Ende der Angelsaison dem Amt übermitteln,
  7. muss jeden Besatz und den Einsatz besonderer Fangmittel mindestens sieben Tage vor Durchführung dem Amt schriftlich melden; die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt,
  8. muss die veterinärmedizinischen Bestimmungen einhalten,
  9. muss eine wirksame Aufsicht über ihre Fischwasser garantieren,
  10. muss nach Vorgabe des Amtes die Fischwasserkarten ausstellen,
  11. kann im Rahmen des Jahresbewirtschaftungsplans Einschränkungen bei der Angeltätigkeit verfügen,
  12. darf ohne Ermächtigung des Amtes keine Krebse fangen.

(3) Für Fischwasser an der Grenze zwischen den Provinzen Bozen und Trient, deren größter Teil in der Provinz Trient gelegen ist und deren in der Provinz Bozen gelegene Teil nicht groß genug für eine zweckmäßige Bewirtschaftung ist, werden die in der Provinz Bozen geltenden einschlägigen Bestimmungen nicht angewandt, wenn sie mit denen der angrenzenden Provinz Trient unvereinbar sind.

(4) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Besitz des Fischerscheins Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als bewirtschaftende Person. Wer erst nach Inkrafttreten des Gesetzes als bewirtschaftende Personen namhaft gemacht wird, muss als Zugangsvoraussetzung am Lehrgang für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Fischwassern teilgenommen haben.

(5) Erfolgt die Rückgabe der Fischwasserkarten an das Amt nicht fristgerecht und im Ausmaß von 75 Prozent der Fischwassertageskarten und 90 Prozent der Fischwasserjahreskarten, händigt das Amt im Folgejahr der bewirtschaftenden Person die neuen Fischwasserkarten erst ein bis drei Monate nach Beginn der Fischereisaison in den betroffenen Gewässerabschnitten aus.

(6) Bei Verstoß gegen Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e) und g) werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 40,00 bis 400,00 Euro verhängt, bei Verstoß gegen Absatz 2 Buchstaben b), h), i) und j) von 200,00 bis 2.000,00 Euro.

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