(1) Es können Beiträge von höchstens 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden, und zwar für die Aus- und Weiterbildung der Fischer und Fischerinnen, der bewirtschaftenden Personen und der Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen, für die Aufsicht, für die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestands und die Beratung zu aquatischen Lebensräumen und nachhaltiger Fischerei sowie für Öffentlichkeitsarbeit. Die Beitragskriterien werden mit Beschluss der Landesregierung erlassen.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Lebensräume, für die Aufsicht über die Fischwasser und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Fischerei und das Monitoring gebietsfremder invasiver Arten können eigene Vereinbarungen getroffen werden.
(3) Gemäß geltenden Bestimmungen können Einrichtungen des Landes, öffentliche Körperschaften, Fischereiverbände, Fischereivereine und bewirtschaftende Personen Geldmittel beantragen, die aus der Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung stammen. Diese Geldmittel sind für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands der öffentlichen Gewässer bestimmt und werden über den sogenannten „Fischereifonds“ verwaltet.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 155.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 155.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 155.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im „Sonderfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.