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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Gegenstand und Geltungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften auf Landes-, Staats- und EU-Ebene in den Bereichen Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz und Wasserbau, den Schutz der aquatischen Lebensräume und eine nachhaltige Fischerei in den Fischwassern und geschlossenen Gewässern.

(2) Für die geschlossenen Gewässer gelten nur die Bestimmungen zum Erhalt der Oberflächengewässer, zur Überwachung der Artenzusammensetzung, zum Fischartenschutz, zur Fischgesundheit, zu den Aufgaben des für die Fischerei zuständigen Landesamts, in der Folge als „Amt“ bezeichnet.

Art. 2 (Zielsetzungen)

(1) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele:

  1. die Gewährleistung eines "guten Zustands" der Flüsse, der Seen und des Grundwassers gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik,
  2. den naturnahen Erhalt und die Verbesserung der Oberflächengewässer und der an diese gebundenen einheimischen Fauna, speziell der Fische, Neunaugen, Zehnfußkrebse und Großmuscheln (Unionida), auch durch Ausweisung von fischereilichen Schonstrecken,
  3. die Regelung der Fischerei und der Fischereirechte, die Vergabe der Fischereikonzessionen, die Regelung der Fischwasserbewirtschaftung und der Angeltätigkeit,
  4. die Wahrung des öffentlichen Interesses und den Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen der Inhaber und Inhaberinnen der Fischereirechte, der die Fischwasser bewirtschaftenden Personen, der Verbände, der Fischer und Fischerinnen und der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen durch das Amt.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Oberflächengewässer“ sind alle Seen und Fließgewässer. Die Oberflächengewässer werden in „Fischwasser“ und „geschlossene Gewässer“ unterteilt.

b) „Fischwasser“ sind alle fließenden und stehenden Gewässer – auch die unterirdischen – die in einem entsprechenden Verzeichnis enthalten sind. Das Verzeichnis der Fischwasser wird in die Landeskartographie übertragen, die jährlich vom Amt auf den neuesten Stand gebracht wird. Als Fischwasser werden auch jene Gewässer bezeichnet, welche direkt und funktional mit Fischwassern verbunden sind. Eine direkte und funktionale Verbindung besteht dann, wenn zwischen diesen Gewässern die Voraussetzungen für Fisch- oder Flusskrebswechsel gegeben sind. Die Fischwasser werden je nach vorherrschenden Fischarten in „Salmonidengewässer“ und „Cyprinidengewässer“ eingeteilt.

c) „Fließgewässer“ sind Fischwasser, die zum besonderen Schutz der autochthonen Fischarten, wie Marmorata oder Äschen, weiter unterteilt werden können, um besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen zu können.

d) „Geschlossene Gewässer“ sind jene Wasseransammlungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind und nicht direkt und funktional mit einem Fischwasser verbunden sind, beispielsweise Angelteiche, Aquakulturen wie Fisch- und Krebszuchtanlagen, künstliche Speicherbecken, zum Beispiel zu Beregnungs- oder Löschzwecken.

e) „Angelteiche“ sind natürliche oder künstliche Oberflächengewässer, in denen Fische zur Ausübung der Angeltätigkeit gehalten werden.

f) Die „Aquakultur“ umfasst Tätigkeiten, die nicht zur Fischerei gehören und die auf die künstliche und kontrollierte Aufzucht von Wasserlebewesen wie Besatz- und Speisefische, Krebse und ähnliche ausgerichtet sind.

g) Ein „Cyprinidensee“ ist ein stehendes Fischwasser, in dem Karpfenartige vorherrschen. Das Verzeichnis der Cyprinidenseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

h) Ein „Bergsee“ ist ein natürliches, stehendes Fischwasser auf einer Meereshöhe zwischen 1.200 und 1.800 Metern, in dem Forellenartige vorherrschen. Das Verzeichnis der Bergseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

i) Ein „Hochgebirgssee“ ist ein natürliches, stehendes Gewässer auf einer Meereshöhe von über 1.800 Metern. Das Verzeichnis der Hochgebirgsseen ist Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser.

j) Ein „Stausee“ ist ein stark verändertes, natürlich erweitertes oder künstliches, stehendes Gewässer, das im Verzeichnis der Stauseen eingetragen ist, das Bestandteil des Verzeichnisses der Fischwasser ist.

k) Als „standortgerecht“ gelten autochthone Fischarten und jene Süßwasserfischarten, die für die Angeltätigkeit von Interesse sind, mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochthon anerkannt sind und sich im Sinne der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz im lokalen Ökosystem dauerhaft etabliert haben. Mit Durchführungsverordnung werden auch die diesbezüglichen Schonmaße und die Schonzeiten festgelegt. Das Verzeichnis enthält auch die autochthonen Zehnfußkrebse (Ordnung Decapoda) und die autochthonen Großmuscheln (Ordnung Unionoida). 2)

l) „Gebietsfremde invasive Arten“ sind jene, die in der geltenden Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten angeführt sind.

m) Das „Amt“ ist das Landesamt, das in Südtirol für die Anwendung dieses Gesetzes und die Aufgaben laut Artikel 15 zuständig ist.

n) Die „Bonifizierungskonsortien“ im Sinne dieses Gesetzes sind nur die öffentlichen Körperschaften laut königlichem Dekret vom 13. Februar 1933, Nr. 215, in geltender Fassung.

o) Die „Fischereiordnung“ ist eine vom Bewirtschafter/von der Bewirtschafterin eines Fischwassers ausgearbeitete und vom Amt genehmigte Regelung und liegt dem Jahresbewirtschaftungsplan bei. Sie enthält alle Regeln zur Ausübung der Angeltätigkeit und kann einschränkendere Bestimmungen als das Gesetz und die Durchführungsverordnung enthalten.

p) Der „Fischwasserbewirtschafter/Die Fischwasserbewirtschafterin”, kurz „bewirtschaftende Person“, ist jene natürliche Person, die als Inhaberin oder Pächterin des Fischereirechts bzw. in deren Auftrag ein Fischwasser bewirtschaftet und die gegenüber dem Amt verantwortlich ist.

q) Das „Fischereirecht“ ist das Recht, in dem Fischwasser, auf das sich das Recht erstreckt, zu fischen und das Fischen zuzulassen, mit der Verpflichtung, das Fischwasser gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnung und des Jahresbewirtschaftungsplans zu bewirtschaften.

r) Das „Eigenfischereirecht“ ist ein privates, auch vom Grundeigentum unabhängiges Recht und frei veräußerlich.

s) „Koppelrechte“ sind mehrere, am selben Fischwasser gleichzeitig bestehende Eigenfischereirechte.

t) Das „Anteilsrecht“ ist ein einziges Eigenfischereirecht, das auf mehrere Inhaber und Inhaberinnen aufgeteilt ist.

u) Das „Tafelrecht“ ist ein historisch begründetes Eigenfischereirecht, welches auf die Bedürfnisse einer Familie beschränkt ist und nur von einem geschlossenen Hof beansprucht werden kann.

v) Das „Landesfischereirecht“ ist ein Fischereirecht im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen und kann vom Amt in Konzession vergeben werden.

w) Eine „fischereiliche Schonstrecke" ist ein Fischwasser, welches günstige Bedingungen z.B. für das Laichen der Fische und für die Entwicklung der jungen Brut bietet oder als Winterlager für die Fische geeignet ist. Dies gilt sowohl für fischereilich genutzte als auch nicht genutzte Arten. In fischereilichen Schonstrecken ist das Fischen verboten.

x) Die „Fischwasserkarte“ ist die von der bewirtschaftenden Person nach den Vorgaben des Amtes ausgestellte, nicht an Dritte übertragbare Erlaubnis zum Fischen in einem Fischwasserabschnitt für einen festgelegten Zeitraum.

y) Der „Fischbesatz“ ist die Einbringung bestimmter Fischarten in ein Oberflächengewässer. Ein Initialbesatz dient zur Ansiedlung oder Wiederansiedlung von standortgerechten Arten; ein Stützbesatz dient nur zur Stärkung der standortgerechten Wildfischbestände. Beide erfolgen mit befruchteten Eiern, Brütlingen oder Sömmerlingen. Ein Attraktivitätsbesatz ist die Einbringung fangfähiger Fische zur Steigerung des fischereilichen Ausfangs mit dem Ziel, den Fischereidruck gegenüber den autochthonen geschützten Fischarten zu senken.

z) Unter „Fischerei“ wird das fischgerechte Fangen oder Töten von Lebewesen in Fischwassern verstanden. Das Töten erfolgt ausschließlich, um Nahrungsmittel oder Köder zu beschaffen oder zu wissenschaftlichen oder tierhygienischen Zwecken. Gebietsfremde invasive Arten müssen getötet werden. Fischerei betreibt auch, wer sich mit Fischergeräten am Ufer eines Fischwassers, im selben oder auf einer Brücke über einem Fischwasser aufhält oder diese Geräte dort herrichtet.

aa) Die „ordentliche Instandhaltung“ durch Bonifizierungskonsortien besteht im benetzten Bereich der Gewässer aus der Mahd der Grabensohle. Dabei muss vermieden werden, dass die Mähwerkzeuge in den Sohlengrund eindringen. Die ordentliche Instandhaltung umfasst auch die Wiederherstellung von abgerutschten Böschungsabschnitten, sofern dabei die Grabensohle nicht beeinträchtigt wird.

bb) Die „außerordentliche Instandhaltung“ durch Bonifizierungskonsortien besteht im benetzten Bereich der Gewässer aus der Entnahme von Sedimenten des Sohlengrundes über eine Länge von mehr als 5 Metern und aus der Wiederherstellung von abgerutschten Böschungsabschnitten, wenn dabei die Grabensohle beschädigt wird. Jährlich einmal wird ein gemeinsamer Lokalaugenschein mit Vertretern des Bonifizierungskonsortiums, des Amtes und mit der zuständigen, bewirtschaftenden Person durchgeführt.

cc) Die „Angeltätigkeit“ beinhaltet die nicht berufsmäßige Fischerei unter Anwendung spezieller, von diesem Gesetz zugelassenen Fangmittel und -methoden.

dd) „Fischgerecht handeln“ bedeutet, dass mit dem Fisch schonend umzugehen ist, dass ihm eine Fluchtmöglichkeit zu geben ist, dass ihm kein unnötiges Leid zuzufügen ist und dass eine selektive Entnahme zu ermöglichen ist. Mit Durchführungsverordnung werden Detailbestimmungen erlassen.

ee) Ein „Fischgang“ ist eine Eintragung in der Fischwasserkarte. Der Angeltag besteht aus einem oder mehreren Fischgängen.

2)
Der Buchstabe k) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

2. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUM ERHALT UND ZUR VERBESSERUNG DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

Art. 4 (Überwachung der Artenzusammensetzung)

(1) Zum Schutz des Fischbestandes und der Zusammensetzung der autochtonen Fischarten und solcher Süßwasserfischarten, die von Interesse für die Angeltätigkeit sind, und mit Dekret des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 837 des Gesetzes vom 30. Dezember 2021, Nr. 234, als autochton anerkannt sind, führt das Amt Forschungen und Erhebungen, auch mittels Fang, durch. 3)

(2) Das Amt kann auch Dritte zur Durchführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 ermächtigen, und zwar nach den Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz unter Beachtung der Vorgaben gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, festgelegt werden. 4)

(3) Es ist verboten, allochthone Fisch-, Krebs- und Muschelarten sowie standortfremde Varietäten oder Genpools autochthoner Arten in Oberflächengewässern auszusetzen. In Einhaltung höherrangiger Bestimmungen kann der Jahresbewirtschaftungsplan Abweichungen von diesem Verbot vorsehen, um bestehende ökologische Gleichgewichte zu bewahren. Bei geschlossenen Gewässern, außer bei Aquakulturen, für welche die geltenden Vorschriften auf EU- und Staats-Ebene angewandt werden, gilt dieses Verbot nicht, falls die entsprechende Art im Verzeichnis gemäß Durchführungsverordnung dieses Gesetzes enthalten ist.

(4) Die Vorschriften und Maßnahmen zur Vorbeugung, Eindämmung, Kontrolle der Verbreitung gebietsfremder invasiver Arten und deren Vernichtung werden gemäß den geltenden Vorschriften auf EU- und Staats-Ebene angewandt.

(5) Von Straftatbeständen abgesehen, werden bei Nichtbeachtung der Vorschriften gemäß Absatz 1 verwaltungsrechtliche Geldbußen in Höhe von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen Absatz 3 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 300,00 bis 3.000,00 Euro verhängt.

3)
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 5 (Maßnahmen zum Fischartenschutz)    delibera sentenza

(1) Der Bauträger stellt beim Amt den Antrag für die Eingriffe an Fischwassern mindestens 30 Tage vor deren Beginn; die Genehmigung kann auch Vorschriften enthalten. Die antragstellende Person führt alle Maßnahmen zum Artenschutz, zur Wiederherstellung des Wasserlebensraums und, so weit wie möglich, zu dessen Verbesserung durch und vergütet der bewirtschaftenden Person die Schäden am Fischbestand. Dafür kann das Amt auch eine Kaution für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten vorschreiben. Die entsprechenden Bestimmungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Bei Eingriffen der Landesagentur für Bevölkerungsschutz, der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, der Landesabteilung Forstwirtschaft oder der Landesabteilung Straßendienst im benetzten Bereich der Fischwasser und bei außerordentlichen Eingriffen der Bonifizierungskonsortien reicht eine Meldung an das Amt. Bei Eingriffen der Bonifizierungskonsortien außerhalb des benetzten Bereichs der Fischwasser und bei ordentlichen Eingriffen ist keine Meldung erforderlich. Das Amt legt, nach Rücksprache mit der betroffenen bewirtschaftenden Person, die Maßnahmen zum Artenschutz fest, die durch die ausführende Behörde umgesetzt werden.

(3) Werden bei den Eingriffen gemäß den Absätzen 1 und 2 die Vorschriften laut Genehmigung nicht eingehalten, ist die vorgesehene Meldung nicht erfolgt oder werden die Arbeiten ohne die Genehmigung durchgeführt, kann der Direktor/die Direktorin des Amtes mit Bescheid die sofortige Einstellung der Arbeiten verfügen; der Bescheid enthält auch die Beschreibung des festgestellten Zustands und wird von einem Forstbeamten oder einer Forstbeamtin den für den Verstoß verantwortlichen Personen und den mit ihnen gesamtschuldnerisch haftenden Personen zugestellt. Bei Nichtbeachtung des Bescheids wird die verwaltungsrechtliche Geldbuße laut Absatz 16 verdreifacht.

(4) Bei Eingriffen der Gemeinden, der Landesverwaltung, der Bonifizierungskonsortien oder der Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen wegen Gefahr in Verzug erfolgt die Meldung an das Amt innerhalb von 72 Stunden nach Beginn des Eingriffs.

(5) Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen oder Vorrichtungen, die die Fischwanderung aufwärts oder abwärts dauerhaft verhindern oder erheblich beeinträchtigen, sind unter Einhaltung der Bestimmungen des geltenden Wassernutzungsplans verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen anzulegen und instand zu halten. Abweichungen von dieser Verpflichtung sind zur Eindämmung von Krankheiten, zur Kontrolle von invasiven Arten oder aus genetischen Gründen möglich, wie zur Ansiedlung von Genpoolbeständen bedrohter Arten oder bei Schöpfwerken. Die Details zu den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Die Inhaber und Inhaberinnen von Wasserableitungskonzessionen müssen gemäß geltendem Wassernutzungsplan Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind. Die Details zu den Schutzvorrichtungen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(7) Bei Wasserableitungen oder Aufstauungen wird gemäß Wassernutzungsplan in der Genehmigung eine Restwassermenge festgelegt, die für die weitere Bewirtschaftung und den Schutz der aquatischen Lebensräume nötig ist und in der gesamten Wasserstrecke unterhalb der Ableitung oder der Aufstauung verbleiben muss. Bei neuen Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie muss die obgenannte Restwassermenge in Fischwassern, welche für eine selbstständige Fischbewirtschaftung geeignet sind, auf jeden Fall mindestens 50 Liter pro Sekunde betragen.

(8) Tritt ein Fischwasser über die Ufer, kann die bewirtschaftende Person die überfluteten Grundstücke unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Betreten eines fremden Grundstücks abfischen, auch wenn sie privat sind. 5)

(9) Bleiben nach dem Abfluss des Wassers auf den überfluteten Grundstücken in Gräben oder in anderen Vertiefungen, die nicht mit dem Fischwasser verbunden sind, Fische zurück, ist die bewirtschaftende Person berechtigt, diese innerhalb von sieben Tagen zu fangen und in das Fischwasser zurückzuversetzen mit Ausnahme der exotischen invasiven Fischarten. 6)

(10) Im Zuge der Instandhaltung der Gräben muss der Bauträger dafür Sorge tragen, dass die Sedimente während der Arbeiten händisch auf Lebewesen durchsucht werden, welche vorsichtig in das Wasser zurückgesetzt werden müssen.

(11) Der Betreiber/Die Betreiberin geschlossener Gewässer ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Fischwechsel auch in Ausnahmesituationen ausgeschlossen wird.

(12) Bei Eingriffen seitens Dritter in Bonifizierungsgräben informiert das Amt das zuständige Konsortium und umgekehrt.

(13) Sportliche Tätigkeiten und Freizeitnutzung in Fließgewässern sind verboten. Ausnahmen dazu können von der Landesregierung festgelegt werden. Diese Ausnahmen müssen angesichts der im vorliegenden Gesetz festgelegten Ziele im Bereich des Schutzes der aquatischen Lebensräume ausreichend begründet werden.

(14) Bei signifikanter Störung des ökologischen Gleichgewichts zwischen den Fischbeständen und den Prädatoren setzt das Amt Maßnahmen oder es erteilt den Auftrag, das Gleichgewicht wiederherzustellen.

(15) Das Amt kann zulasten des Bauträgers eine fischökologische Baubegleitung vorschreiben, falls relevante Auswirkungen auf das Fischwasser zu erwarten sind.

(16) Unbeschadet der Strafbestimmungen und einer etwaigen zivilrechtlichen Haftung werden bei Verstößen gegen die Absätze 1, 5, 6, 10, 11 und 13 verwaltungsrechtliche Geldbußen von 400,00 bis 2.000,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen die Absätze 2 und 4 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 200,00 bis 1.000,00 Euro verhängt. Betreffen die zu sanktionierenden Eingriffe fischereiliche Schonstrecken, werden die Geldbußen verdoppelt. Bei Nichteinhaltung der Restwassermenge laut Absatz 7 wird bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung bis zu 220 Kilowatt eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 4.000,00 bis 15.000,00 Euro verhängt. Bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung von 221 bis 3.000 Kilowatt beträgt die verwaltungsrechtliche Geldbuße 12.000,00 bis 39.000,00 Euro, bei Kraftwerken mit einer mittleren Nennleistung über 3.000 Kilowatt beträgt sie 20.000,00 bis 200.000,00 Euro.

massimeBeschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 181 - Regelung der sportlichen Tätigkeiten und der Freizeitnutzung in Fließgewässern
massimeBeschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002 - Regelung für die Ausübung des Raftings und des Kanusports auf Wasserläufen
5)
Art. 5 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
6)
Art. 5 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 5 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

Art. 6 (Maßnahmen zur Erhaltung der Fischgesundheit)

(1) Um ein wirksames Monitoring über den Gesundheitszustand der Fische zu ermöglichen, müssen die bewirtschaftenden Personen, die Betreiber und Betreiberinnen der Anlage und die Aufsichtsorgane dem Amt unverzüglich jedes Fischsterben und jede Besonderheit melden, die auf eine Gefährdung, Schädigung oder auf Krankheiten schließen lässt.

(2) Die bewirtschaftende Person muss alle vom Amt oder vom landestierärztlichen Dienst erlassenen Vorschriften zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten unverzüglich befolgen.

(3) Zur Vorbeugung vor Fischkrankheiten kann das Amt bei Seuchenverdacht die Entnahme der Exemplare aus allen Gewässern verfügen.

(4) Der Besatz durch kranke oder krankheitsverdächtige Fische ist verboten.

(5) Zur Vorbeugung oder Eindämmung von Krankheiten kann das Amt, auch in Abweichung von genehmigten Bewirtschaftungsplänen, Sondermaßnahmen erlassen.

(6) Bei Verstoß gegen die Bestimmunen dieses Artikels werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 400,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.

Art. 7 (Fischereiliche Schonstrecken oder Strecken für nachhaltiges Fischereimanagement)

(1) Fischereiliche Schonstrecken von Rechts wegen sind:

  1. Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen und dazu die Wasserstrecken in einem Umkreis von bis zu zehn Metern,
  2. Fischwasser, auf welchen weder Eigenfischereirechte lasten, noch für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Landesfischereikonzessionen vergeben wurden,
  3. Fischwasser, die für eine Fischereibewirtschaftung nicht geeignet sind. Aus ökologisch-hegetechnischen Gründen kann das Amt, nach Anhören des Inhabers/der Inhaberin von Eigenfischereirechten, derartige Strecken ausweisen. Von Rechts wegen fallen all jene Fischwasser in diese Kategorie, die aufgrund der spezifischen natürlichen Verhältnisse, wie beispielsweise bei nur periodischer Wasserführung, keine dauerhafte Ausbildung von Fischbeständen erlauben,
  4. neue Gewässer.

(2) Das Amt kann mit dem Inhaber/der Inhaberin eines Fischereirechts eine vertragliche Vereinbarung über die Ausweisung von fischereilichen Schonstrecken oder zur Umsetzung eines nachhaltigen Fischereimanagements treffen. Die Landesregierung erlässt Bestimmungen über den Abschluss der Verträge, über Art und Höhe der Entschädigungen und über die Auflagen, Bedingungen und Fristen derselben.

(3) In fischereilichen Schonstrecken ist das Fischen und jede weitere fischereiliche Tätigkeit verboten, durch welche die Fische geschädigt oder gestört werden könnten. Begründete Ausnahmen können vom Amt genehmigt werden.

(4) Bestehende fischereiliche Schonstrecken können vom Amt aufgehoben werden, falls die Bedingungen für die Ausweisung nicht mehr gegeben sind.

(5) Für jede fischereiliche Schonstrecke legt die Landesregierung fest, welche Tätigkeiten, welche dauernde Veränderungen des aquatischen Lebensraumes bedingen können, uneingeschränkt und welche eingeschränkt durchgeführt werden können, wobei dies ausreichend begründet werden muss. Die Landesregierung kann ebenso Wasserläufe oder Abschnitte davon, die aus ökologischer Sicht besonders wertvoll oder als Fischlebensraum selten sind, zu geschützten Naturräumen erklären und dort die Errichtung von neuen Wasserableitungen und Anlagen jeglicher Art verbieten.

(6) Bei Verstoß gegen die Absätze 3 und 5 werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.

3. ABSCHNITT
REGELUNG DER FISCHEREI

Art. 8 (Fischereirecht)

(1) Die Fischereirechte werden in einem Fischwasser-Kataster eingetragen, das vom Amt geführt wird. Die bestehenden Fischereirechte sind laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Mit Durchführungsverordnung werden Detailbestimmungen auch zur Konzession der Landesfischereirechte sowie der Ausweisung als Fischwasser geregelt.

(2) Der Fischwasser-Kataster besteht aus:

  1. einem Verzeichnis der Inhaber von Fischereirechten samt den Tafel- und Koppelfischereirechten,
  2. einer Übersichtskarte mit der Angabe der Grenzen der einzelnen Fischereirechte,
  3. einer Sammlung der Dokumente zu jedem einzelnen Fischereirecht.

(3) Fischereirechte können vertraglich auf Dritte übertragen werden. Detailbestimmungen werden durch Durchführungsverordnung geregelt.

(4) Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischereirechten teilen dem Amt innerhalb von 30 Tagen den Namen der von ihnen beauftragten bewirtschaftenden Person mit, wenn sie nicht selbst die Voraussetzungen als bewirtschaftende Personen erfüllen.

(5) Der Erwerb eines Eigenfischereirechts ist innerhalb von 30 Tagen dem Amt zu melden.

(6) Koppelfischereirechte dürfen nicht neu begründet werden.

(7) Fischereirechte dürfen nur nach einer Bewertung des Amtes mit Dekret des zuständigen Landesrats/der zuständigen Landesrätin geteilt oder neu begründet werden. Die entsprechenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Die zu einem geschlossenen Hof gehörenden Fischereirechte unterliegen auch den Bestimmungen über die geschlossenen Höfe.

(9) Eigenfischereirechte können verpachtet werden. Der Pächter/Die Pächterin gilt für alle Wirkungen dieses Gesetzes als die das Fischwasser bewirtschaftende Person. Eine Kopie des registrierten Pachtvertrags ist von dem/der Verpachtenden innerhalb von 30 Tagen ab Registrierung des Vertrags dem Amt zu übermitteln.

(10) Ist ein Fischwasser mit keinem Eigenfischereirecht behaftet, steht das Fischereirecht der Autonomen Provinz Bozen zu und kann vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin, unbeschadet bereits bestehender Fischereikonzessionen, für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden. In der Konzession legt das Amt die Bestimmungen zur Wasserbewirtschaftung fest.

(11) Durch die Eintragung eines ursprünglich geschlossenen Gewässers in das Verzeichnis der Fischwasser fällt das Fischereirecht der Autonomen Provinz Bozen zu, die das Fischwasser in Konzession vergeben kann, wobei der ehemalige Eigentümer/die ehemalige Eigentümerin des geschlossenen Gewässers das Vorrecht darauf hat.

(12) Verändert ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen sein Bett, so erstrecken sich die bestehenden Fischereirechte auch auf den veränderten Wasserlauf.

(13) Die Eigenfischereirechte erlöschen wegen Nichtausübung über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren oder bei schwerwiegenden Missachtungen des Jahresbewirtschaftungsplans durch dauerhafte Schädigung des Lebensraums oder des Fischbestands. Das Erlöschen wird mit Dekret des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin erklärt und kann ohne Zustimmung der örtlichen Höfekommission grundbücherlich durchgeführt werden.

(14) Bei Wasserableitung in Fischwassern und bei Erneuerungen von Wasserkonzessionen an Fischwassern mit nicht vernachlässigbaren Auswirkungen ist innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich an das zuständige Amt eine Vereinbarung über die Wertminderung des Eigenfischereirechts vorzulegen. Erfolgt keine Einigung zwischen den Parteien, ist die antragstellende Person verpflichtet, dem Inhaber/der Inhaberin des Fischereirechts eine Schätzung der Wertminderung des Eigenfischereirechts vorzulegen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung, wird die Wasserkonzession ausgestellt oder erneuert, unbeschadet des Schadensersatzanspruchs des Inhabers/der Inhaberin des Fischereirechts. Detailbestimmungen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(15) Führt der Inhaber/die Inhaberin des Fischereirechts die Meldungen laut den Absätzen 4 und 5 oder die Übermittlung der Kopie des registrierten Pachtvertrags laut Absatz 9 nicht fristgerecht durch, unterliegt er/sie einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro.

Art. 9 (Fischwasserbewirtschafter/Fischwasserbewirtschafterin)

(1) Die bewirtschaftende Person hat im Allgemeinen Rechte und Pflichten, um die Fischwasser in ihrem Zuständigkeitsbereich für die gesamte Artengemeinschaft, einschließlich der Großmuscheln und Zehnfußkrebse, nachhaltig zu bewirtschaften. Im Detail:

  1. sie kann die überfluteten Grundstücke abfischen, wenn ein Fischwasser über die Ufer tritt,
  2. sie kann Fische innerhalb von sieben Tagen fangen und in das Fischwasser rückversetzen, wenn nach Abfluss des Hochwassers auf Grundstücken, in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mit dem Fischwasser verbunden sind, Fische zurückbleiben,
  3. sie kann ebenso wie die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und das Hilfs- und Aufsichtspersonal auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht, fremde Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten und dort Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Wer bei der Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, ist verpflichtet Schadenersatz zu leisten,
  4. sie wird vom Amt über geplante, gemeldete und genehmigte Eingriffe sowie geplante fischökologische Erhebungen vor Beginn der Arbeiten informiert,
  5. sie kann ihr Einverständnis zur Entnahme von Fischen für die Trockenbefruchtung geben,
  6. sie kann eingezogene, nicht überlebensfähige, widerrechtlich gefangene Fische beanspruchen,
  7. sie kann um Beiträge für die Fischereibewirtschaftung und die Fischereiaufsicht ansuchen,
  8. sie kann im Amt zwecks Neubewertung eine Überprüfung des qualitativen und quantitativen Zustandes des Fischbestands eines Bewirtschaftungsabschnittes vorlegen; die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt,
  9. sie kann für die Bewirtschaftung auch besondere Geräte und Fangmittel einsetzen.

(2) Die bewirtschaftende Person

  1. darf keine Vorrichtungen anbringen, die den Fischwechsel behindern könnten, außer jenen, die durch das Amt genehmigt werden,
  2. muss das Fischwasser nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Durchführungsverordnung und den Vorschriften des Amtes bewirtschaften,
  3. muss, um ihr Recht ausüben zu können, dem Amt jährlich fristgerecht einen Jahresbewirtschaftungsplan vorlegen und allfällige Änderungen einreichen. Die Details werden mit Durchführungsverordnung festgelegt,
  4. muss das von ihr bewirtschaftete Fischwasser in Absprache mit den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen, den Betreibern gewässernaher Bauten und den Behörden gemäß Durchführungsverordnung beschildern,
  5. muss bei Aushändigung der Fischwasserkarten, die mit dem Namen des Fischers/der Fischerin versehen sind, kontrollieren, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben sind,
  6. muss die verwendeten Fischwasserkarten am Ende der Angelsaison dem Amt übermitteln,
  7. muss jeden Besatz und den Einsatz besonderer Fangmittel mindestens sieben Tage vor Durchführung dem Amt schriftlich melden; die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt,
  8. muss die veterinärmedizinischen Bestimmungen einhalten,
  9. muss eine wirksame Aufsicht über ihre Fischwasser garantieren,
  10. muss nach Vorgabe des Amtes die Fischwasserkarten ausstellen,
  11. kann im Rahmen des Jahresbewirtschaftungsplans Einschränkungen bei der Angeltätigkeit verfügen,
  12. darf ohne Ermächtigung des Amtes keine Krebse fangen.

(3) Für Fischwasser an der Grenze zwischen den Provinzen Bozen und Trient, deren größter Teil in der Provinz Trient gelegen ist und deren in der Provinz Bozen gelegene Teil nicht groß genug für eine zweckmäßige Bewirtschaftung ist, werden die in der Provinz Bozen geltenden einschlägigen Bestimmungen nicht angewandt, wenn sie mit denen der angrenzenden Provinz Trient unvereinbar sind.

(4) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Besitz des Fischerscheins Voraussetzung für die Ausübung der Funktion als bewirtschaftende Person. Wer erst nach Inkrafttreten des Gesetzes als bewirtschaftende Personen namhaft gemacht wird, muss als Zugangsvoraussetzung am Lehrgang für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Fischwassern teilgenommen haben.

(5) Erfolgt die Rückgabe der Fischwasserkarten an das Amt nicht fristgerecht und im Ausmaß von 75 Prozent der Fischwassertageskarten und 90 Prozent der Fischwasserjahreskarten, händigt das Amt im Folgejahr der bewirtschaftenden Person die neuen Fischwasserkarten erst ein bis drei Monate nach Beginn der Fischereisaison in den betroffenen Gewässerabschnitten aus.

(6) Bei Verstoß gegen Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e) und g) werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 40,00 bis 400,00 Euro verhängt, bei Verstoß gegen Absatz 2 Buchstaben b), h), i) und j) von 200,00 bis 2.000,00 Euro.

Art. 10 (Fischereibewirtschaftung)

(1) Die Fischereibewirtschaftung zielt auf die nachhaltige Hege und Pflege von Fischwassern zur Erhaltung und Förderung eines standortgerechten Fischbestands, der in seiner Größe, Beschaffenheit, Artenzusammensetzung und natürlichen Ertragsfähigkeit dem jeweiligen Fischwasser angepasst ist.

(2) Die natürliche Ertragsfähigkeit von Fischwassern ist die Menge an Fischen in Kilogramm, die jährlich pro Hektar entnommen werden kann, ohne den Fischbestand laut Absatz 1 nachhaltig zu verändern.

(3) Die Fischwasserbewirtschaftung muss den Aufbau und die Erhaltung eines Fischbestands gewährleisten, der qualitativ und quantitativ den Standortbedingungen und dem Nährtierbestand entsprechen muss und aus allen Altersklassen der standortgerechten Fischarten zusammengesetzt sein soll, um die natürliche Ertragsfähigkeit zu gewährleisten.

(4) In den Gewässern, die eine naturnahe Beschaffenheit, eine ausreichende, kontinuierliche Wasserführung und eine gesicherte Reproduktion aufweisen, stützt sich die Bewirtschaftung auf die in Natur geschlüpften Fische. Für erheblich veränderte Gewässer, die keine standortgerechte Entwicklung der Fischpopulation zulassen, gilt dieser Grundsatz nur bedingt, nämlich nur unter den besonderen, im Jahresbewirtschaftungsplan festgelegten Bedingungen.

(5) Das Amt unterteilt die Fischwasser in Bewirtschaftungsabschnitte unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen der Gewässer sowie der Fischereirechte.

Art. 11 (Bewirtschaftungsstrategie und Jahresbewirtschaftungsplan)

(1) Mit Beschluss der Landesregierung werden landesweit gültige, mehrjährige Bestimmungen für die Bewirtschaftung der Fischwasser nach Anhörung der Interessensvertretung laut Durchführungsverordnung festgelegt. Diese als „Bewirtschaftungsstrategie“ bezeichneten Bestimmungen legen die Anwendungsmodalitäten der allgemeinen Bestimmungen über die Bewirtschaftung in den verschiedenen Fischwassertypologien fest und haben mehrjährige Gültigkeit.

(2) Der Jahresbewirtschaftungsplan ist auf lokaler Ebene das verpflichtende zentrale Planungsinstrument für jeden Abschnitt von bewirtschafteten Fischwassern und wird dem Amt jährlich für das Folgejahr vorgelegt und vom Amt genehmigt. Mit Durchführungsverordnung werden die Einzelheiten festgelegt.

(3) Im Jahresbewirtschaftungsplan der Gewässerabschnitte mit geschützten Lebensräumen oder Arten können zusätzliche Vorschriften vorgesehen werden.

(4) Der Jahresbewirtschaftungsplan kann, mit entsprechender Begründung, von den einschlägigen Bestimmungen abweichende Schonmaße und Schonzeiten von Fischarten vorsehen.

Art. 12 (Fischbesatz in Fischwassern)

(1) Der Fischbesatz ist nur dann ein zulässiges Bewirtschaftungsinstrument für Fischwasser, wenn kein dauerhafter, fischereilicher Ertrag entsprechend der Gewässertypologie möglich ist. In ökologisch funktionsfähigen Fischwassern mit angemessener Ertragsfähigkeit ist der Fischbesatz somit kein zulässiges Bewirtschaftungsinstrument. Bis zum 31. Dezember 2026 kann ein Fischbesatz in Abweichung der Bewirtschaftungsstrategie genehmigt werden.

(2) Die spezifische Besatzplanung für die verschiedenen Gewässertypologien und die Kriterien für die Aufzucht werden mittels mehrjähriger Bewirtschaftungsstrategie gemäß Vorgaben laut Durchführungsverordnung festgelegt und werden dann in den jährlichen Bewirtschaftungsplänen angewandt.

(3) Ein Attraktivitätsbesatz ist mit Genehmigung des Amtes in allen Stauhaltungen zulässig.

(4) Ein Attraktivitätsbesatz kann zudem in jenen Fischwassern genehmigt werden, die wegen Störungen dauerhaft keinen ausreichenden Ertrag haben und wenn durch den Besatz keine signifikanten ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind. Der Nachweis der Störung erfolgt in der mehrjährigen Besatzstrategie und die Genehmigung des Einzelfalls wird in den Jahresbewirtschaftungsplänen vermerkt.

(5) Die Aufzucht autochthoner Arten, wie die marmorierte Forelle, die Äsche und die autochthonen Kleinfischarten, Zehnfußkrebse und Großmuscheln, für den Besatz erfolgt über das aquatische Artenschutzzentrum oder über private Brutanstalten. Dabei müssen die Kriterien zur Aufzucht bezüglich Genetik und Tiergesundheit gemäß Bewirtschaftungsstrategie eingehalten werden.

(6) Die Detailbestimmungen zu den Obergrenzen für den Fischbesatz und zu den öffentlichen und privaten Brutanstalten in Südtirol werden in der Bewirtschaftungsstrategie festgelegt.

Art. 13 (Ausübung der Angeltätigkeit in Fischwassern)

(1) Um die Zielsetzungen des vorliegenden Gesetzes zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung Bestimmungen zur Ausübung einer nachhaltigen Angeltätigkeit erlassen. Diese betreffen zulässige Fangmittel, tageweise und saisonale Fangbeschränkungen sowie Schonzeiten, Schonmaße und die Anzahl der Fischgänge.

(2) In Cyprinidengewässern ist die Verwendung von Blei in der Angeltätigkeit ab 1. Jänner 2025 verboten.

(3) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels werden verwaltungsrechtliche Geldbußen von 60,00 bis 600,00 Euro verhängt, unbeschadet der strafrechtlich relevanten Tatbestände.

Art. 14 (Dokumente zur Ausübung der Angeltätigkeit in Fischwassern)

(1) Zur Ausübung der Angeltätigkeit braucht es neben einem gültigen Ausweisdokument, die gültige Fischereilizenz, den Fischerschein und die Fischwasserkarte. Die Details werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Fischereilizenz kann

  1. vom Typ B sein: für Personen, die im Staatsgebiet ansässig sind; damit sind sie auch zum Fischen mit Rute und Angel und zum Unterwasserfischen außerhalb Südtirols berechtigt,
  2. vom Typ D sein: für Personen, die nicht im Staatsgebiet ansässig sind.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden weitere Detailbestimmungen festgelegt.

(4) Fischereilizenzen, die die italienischen Regionen den dort ansässigen Personen ausstellen, gelten auch in Südtirol.

(5) Der Fischerschein wird vom Amt jenen Personen ausgestellt, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben. Die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(6) Ein Fischerschein ist nicht erforderlich

  1. für außerhalb von Südtirol ansässige Inhaber und Inhaberinnen von Tagesfischwasserkarten,
  2. bei Bestandskontrollen, die vom Amt bewilligt werden, oder bei Fischartenschutzmaßnahmen im Auftrag der bewirtschaftenden Person oder des Amtes,
  3. für unter 16-Jährige und für Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen unter der Bedingung, dass sie ein Inhaber/eine Inhaberin eines Fischerscheins begleitet.

(7) Inhalt und Gültigkeit der Fischwasserkarten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Zur Förderung der Jungfischer und Jungfischerinnen gilt das Mitangelrecht, wonach Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren auch ohne Fischereilizenz unter der Aufsicht und persönlichen Verantwortung einer volljährigen Person mit Fischerschein die Angeltätigkeit bei Nutzung deren Fischwasserkarte ausüben dürfen. Bezüglich der Anzahl der Ruten und der Fangmenge gelten die Beschränkungen der Fischwasserkarte.

(9) Führt der Fischer/die Fischerin eines der Dokumente laut Absatz 1 nicht mit sich, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50,00 Euro verhängt. Besitzt er/sie hingegen eines der Dokumente nicht, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt. Wer mehrere Dokumente nicht mit sich führt oder nicht besitzt, wird für jeden einzelnen Verstoß bestraft.

(10) Bei Verstoß gegen diesen Artikel können die Fischfanggeräte beschlagnahmt werden. Werden die beschlagnahmten Geräte nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung der verwaltungsrechtlichen Geldbuße abgeholt, entscheidet der Direktor/die Direktorin des Amtes über deren Verwendung. Widerrechtlich gefangene Fische werden eingezogen und wenn möglich ins Wasser zurückgesetzt; andernfalls stehen die Fische der bewirtschaftenden Person zu.

4. ABSCHNITT
WAHRUNG DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES UND DER PRIVATEN INTERESSEN

Art. 15 (Aufgaben des Amtes)

(1) Das Amt sorgt für den Ausgleich der Interessen, wobei in jedem einzelnen Fall das öffentliche Interesse am Schutz aquatischer Lebensräume mit den privaten rechtlichen Interessen in Einklang gebracht wird. Das öffentliche Interesse hat Vorrang.

(2) Das Amt hat folgende Aufgaben:

  1. die Schaffung und Verwaltung von Datensätzen und Datenbanken, besonders zu den Fischereirechten, den Fischwassern, der Fischereibewirtschaftung und der Fischereistatistik samt Fischbestandserhebungen,
  2. die Ausstellung von Dokumenten zur Ausübung der Fischerei, im Besonderen die Fischereilizenzen, der Fischerschein sowie die Vorlagen für Fischwasserkarten,
  3. die Konzession der Landesfischereirechte,
  4. die Prüfung, Begutachtung und Bewilligung von Eingriffen an Fischwassern,
  5. die Wiederherstellung oder Bewahrung der Fischbestände in einem standortsgerechten und günstigen Erhaltungszustand,
  6. die Erarbeitung der mehrjährigen, landesweiten Bewirtschaftungsstrategie sowie die Prüfung und Genehmigung der darauf aufbauenden Jahresbewirtschaftungspläne,
  7. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Lebensräume, auch in Eigenregie,
  8. die Aufsicht über die Fischwasser und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Fischerei,
  9. das Monitoring gebietsfremder invasiver Arten,
  10. die Kontrolle gebietsfremder invasiver Fischarten und Zehnfußkrebse,
  11. die Verhängung von Verwaltungsstrafen,
  12. die Beratung zu den aquatischen Lebensräumen und zur nachhaltigen Fischerei,
  13. die Durchführung und Beauftragung von Studien in seinem Zuständigkeitsbereich,
  14. den Abschluss von Vereinbarungen auch mit mehrjähriger Dauer,
  15. die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Fischerei und Fischereibewirtschaftung,
  16. die Ausbildungstätigkeit im Fischereibereich samt entsprechenden Befähigungsnachweisen, einschließlich der Fischerprüfung, der Prüfung für Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen und des Bewirtschaftungskurses,
  17. die fachliche Begleitung des aquatischen Artenschutzzentrums,
  18. das Delegieren von institutionellen Aufgaben an den in Südtirol repräsentativsten Interessenverband im Bereich Fischerei,
  19. die Verwaltung des Fischereifonds und die Zuweisung von Beiträgen gemäß Artikel 16,
  20. in Eigenregie die fischökologischen Erhebungen in den Fischwassern.

Art. 16 (Beiträge)

(1) Es können Beiträge von höchstens 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden, und zwar für die Aus- und Weiterbildung der Fischer und Fischerinnen, der bewirtschaftenden Personen und der Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen, für die Aufsicht, für die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestands und die Beratung zu aquatischen Lebensräumen und nachhaltiger Fischerei sowie für Öffentlichkeitsarbeit. Die Beitragskriterien werden mit Beschluss der Landesregierung erlassen.

(2) Für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Lebensräume, für die Aufsicht über die Fischwasser und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über die Fischerei und das Monitoring gebietsfremder invasiver Arten können eigene Vereinbarungen getroffen werden.

(3) Gemäß geltenden Bestimmungen können Einrichtungen des Landes, öffentliche Körperschaften, Fischereiverbände, Fischereivereine und bewirtschaftende Personen Geldmittel beantragen, die aus der Nutzung öffentlicher Gewässer zur Stromerzeugung stammen. Diese Geldmittel sind für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands der öffentlichen Gewässer bestimmt und werden über den sogenannten „Fischereifonds“ verwaltet.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 155.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 155.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 155.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im „Sonderfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2023-2025. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Art. 17 (Interessensvertretung)

(1) Der auf Landesebene repräsentativste Verband der Inhaber und Inhaberinnen von Fischereirechten, bewirtschaftenden Personen und Fischer und Fischerinnen vertritt die Interessen seiner Mitglieder, die eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und die Förderung der Angeltätigkeit als nachhaltige Freizeitgestaltung anstreben und dabei vor allem die Jugend einbinden; der Verband kann im Auftrag des Amtes Aktivitäten öffentlichen Interesses ausüben und entsprechende Vereinbarungen abschließen oder um die entsprechenden Beiträge ansuchen. Zudem kann der Verband Vereinbarungen mit öffentlichen Einrichtungen abschließen, wobei die entsprechenden Ausgaben zu deren Lasten gehen.

Art. 18 (Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, Fischer und Fischerinnen)

(1) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

  1. verpflichten sich, keine Vorkehrungen anzubringen, welche die Rückkehr der Fische in das Fischwasser verhindern,
  2. dulden die Kennzeichnung der Fischwasser.

(2) Die Fischer und Fischerinnen und das Aufsichtspersonal

  1. können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht öffentliche und private Grundstücke betreten und dort Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei, zur Bewirtschaftung des Fischwassers und zur Aufsicht darüber erforderlich ist. Wer bei Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, muss Schadenersatz leisten. Aus nachweislichen Sicherheitsgründen kann der Zugang mit entsprechenden Hinweisschildern oder ähnlichen Maßnahmen untersagt werden. Auf jeden Fall untersagt ist der Zugang 5 Meter ober- und unterhalb von Schleusen und Schöpfwerken der Bonifizierungskonsortien; der Zugang zu den Bonifizierungsgräben ist hingegen zu den Bedingungen gemäß diesem Absatz erlaubt.

(3) Die Fischer und Fischerinnen

  1. wahren ein fischgerechtes Verhalten. Mit Durchführungsverordnung werden Details festgelegt,
  2. geben die verwendeten und ausgefüllten Fischwasserkarten der bewirtschaftenden Person bei Abschluss der Angelsaison zurück oder übermitteln die darin eingegebenen Daten der bewirtschaftenden Person,
  3. beaufsichtigen ihre Angelgeräte,
  4. halten Abstand untereinander, um sich beim Fischen nicht gegenseitig zu behindern,
  5. öffnen auf Verlangen der Aufsichtsorgane die Behälter, in denen die gefangenen Fische verwahrt werden,
  6. verständigen die Fischereiaufsichtsorgane über natur- und umweltschädigende Verhaltensweisen oder Sachverhalte.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 und gegen Absatz 3 Buchstaben c) und e) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen Absatz 3 Buchstabe a) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.

Art. 19 (Aufsicht)

(1) . Die Einhaltung der Bestimmungen wird vom Landesforstkorps überwacht. Aufsichtsfunktionen, einschließlich etwaiger Messungen der Restwassermenge, obliegen den damit nach den Modalitäten laut Absatz 2 beauftragten Angestellten des Amtes mit den verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnissen eines Sonderwachorgans und den Fischereiaufsehern und Fischereiaufseherinnen mit verwaltungspolizeilichen Befugnissen. 7)

(2) Der Direktor/Die Direktorin des Amtes ernennt die Sonderwachorgane für die Fischerei- und Jagdaufsicht gemäß Artikel 163 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 31. März 1998, Nr. 112.

(3) Die Sonderwachorgane können ohne zeitliche Beschränkung im gesamten Landesgebiet ihre Aufgaben wahrnehmen und werden vom Amt aus- und weitergebildet. Sie überwachen im gesamten Landesgebiet die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnung, während sie die Bestimmungen des Jahresbewirtschaftungsplans nur in ihrem Aufsichtsgebiet wahrnehmen.

(4) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig gegen mehrere Bestimmungen verstößt, die eine Verwaltungsstrafe vorsehen, wird für jeden einzelnen Verstoß bestraft.

7)
Art. 19 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 6 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.

5. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 9. Juni 1978, Nr. 28, ist aufgehoben. Die darauf verweisende, noch vorhandene Beschilderung behält ihre Gültigkeit bei und wird erst bei Neubeschilderung ausgetauscht.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereilizenzen des Typs B und des Typs D behalten ihre Gültigkeit bis zum Verfallsdatum bei; die Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen bleiben im Amt, bis ihr Mandat abläuft.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits genehmigten Jahresbewirtschaftungspläne für die einzelnen Gewässerabschnitte behalten ihre Gültigkeit bis Ende des Bezugsjahres.

(4) Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Gesetz in Kraft tritt, wird ein neuer Beschluss der Landesregierung zur Sport- und Freizeitaktivität erlassen.

Art. 21 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 16 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zulasten des Landeshaushalts.

(2) Die Landesabteilung Finanzen wird ermächtigt, mit Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 22 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.