(1) Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
(2) Die Fischer und Fischerinnen und das Aufsichtspersonal
(3) Die Fischer und Fischerinnen
(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 und gegen Absatz 3 Buchstaben c) und e) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 100,00 Euro verhängt. Bei Verstößen gegen Absatz 3 Buchstabe a) wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 bis 2.000,00 Euro verhängt.