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a) Vertrag vom 11. Dezember 2007 1)
Vertrag auf Landesebene für die Reglung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin. Gültig vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010.
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Zusätzliche Leistungen

(1) Die zusätzlichen Leistungen, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin durchführbar sind, sind jene, die Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben sind. Die Ärzte verpflichten sich, diese Leistungen, in den Arztpraxen oder beim Patienten zu Haus, nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

(2) Der Bezirk verpflichtet sich, die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die bei der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen im Rahmen des Beirates gemäß Artikel 9 zu vereinbaren sind.

(3) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die zusätzlichen Leistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(4) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muss die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Bezirkes, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(5) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen übermittelt der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen. Für jede Leistung muss das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift, Steuernummer und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Eventuelle Zusammenfassungen, die nach dem im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Termin eingereicht werden, werden innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung ausgezahlt.

(6) Dem Arzt gebühren die allumfassenden Entgelte, ausgenommen jene, die unter Buchstabe B) des Tarifverzeichnisses angegeben sind. Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, dürfen keine Kosten unter jedwedem Titel zu Lasten des Betreuten gehen.

(7) Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4) ausgezahlt.

(8) Der Bezirk kann, nach positivem Gutachten des Beirates gemäß Artikel 10, welcher außerdem die Höhe der Vergütung festlegt, weitere Zusatzleistungen, die in das Tarifverzeichnis aufzunehmen sind, festlegen.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

  • A)  Ohne Genehmigung durchführbare Leistungen         Tarife
    • 1.  Erste Wundversorgung             27,53
    • 2.  Wundversorgung und Naht einer oberflächlichen Wunde     45,87
    • 3.  Weitere Wundversorgung             18,35
    • 4.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung       27,53
    • 5.  Katheterisierung beim Mann           36,71
    • 6.  Katheterisierung bei der Frau           18,35
    • 7.  Vordere Nasentamponade             18,35
    • 8.  Infusion (einmalig im Dringlichkeitsfall durchführbar)     27,53
    • 9.  Antitetanus-Impfung             13,76
    • 10.  Desensibilisierende subkutane Injektion (*)         18,35
    • 11.  Rachenabstrich, Entnahme für bakteriologische Untersuchung
      (nur bei nicht gehfähigen Patienten)        9,17
    • 12.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge       27,53
    • 13.  Entfernung eines Zeruminalpfropfs         13,76
    • 14.  Zyklus von Infusionen (für jede Infusion)         18,35
    • 15.  Zyklus von intravenösen Injektionen (für jede Injektion)     13,76
    • 16.  Nicht obligatorische Impfungen (***)         13,76
    • 17.  Aerosol-Zyklus oder feucht-warme Inhalationen in der Arztpraxis
      (für jede einzelne Leistung) (**)          2,75
    • 18.  Intravenöse Injektion             13,76
    • 19.  Verschreibung und Kollaudierung von Heilbehelfen
      im Rahmen der geltenden Bestimmungen        10,00
    • 20.  Inzision und Entleerung von oberflächlichen Hautansammlungen   45,15
  • B)  Einzelne (für die Abklärung der diagnostischen Fragestellung oder für die Überwachung von Krankheitsbildern) als auch programmierte (im Rahmen eines Projekts, das auf die Durchführung von Leitlinien oder Betreuungsprozessen ausgerichtet ist, oder was auch immer in Zusammenhang mit den vom Artikel 45 vorgesehenen Tätigkeiten vereinbart wird) entgoltene zusätzliche Leistungen. Als Beispiele seien angeführt:
    Alte Menschen:
    • -  psychoeignungsmäßige Tests
    • -  Tests für die Beurteilung von Fähigkeiten und der Sozialisierung
    • -  mündliche und nicht mündliche Tests für die Einsichtsbeurteilung
    •   Vorsorge, frühzeitige Diagnose, Therapie und follow up, von:
    • -  Infektionspathologien: Antitetanus-Gammaglobuline-Injektionen, individuelle Impfungen und Teilnahme an Impfprophylaxe-Aktionen;
    • -  chronische Sozialpathologien (Diabetes, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Dyslimäie): EKG, Untersuchung des Augenfundus, Labordiagnostik (Glykämie, Glukosurie auf 24 Stunden, Dosierung des Serumfettgehalts, usw.);
    • -  Neoplasien: Vaginalabstrich für onkozytologische Untersuchungen, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Parazentose, Harnblasenkatheterisierung, Harnblasenspülung, einzelne intravenöse Injektionen oder Zyklus (z. B. antiblastische Präparate), einzelne oder ein Zyklus Infusionen und all das, was für Vorsorge- oder therapeutische Zwecke notwendig ist;
    • -  rheumatische und osteoartikuläre Pathologien: Gelenkspunktion, intraartikuläre Injektionen, Jonophorese;
    • -  Pathologie der Atmungswege (Asthma, chronische Bronchitis, Allergien): Spirometrie, desensibilisierende subkutane Injektionen, Aerosolzyklen (***)
    • -  Urogenitale Pathologien und Störungen bei Harnentleerung: Katheterisierung, Prostatamassage, Harnflussbestimmung, Vaginalabstrich für Hormonspiegelbestimmung;
    • -  Patienten die kleinen chirurgischen Eingriffen zu unterziehen sind, oder die jedenfalls Eingriffe der ambulanten kleinen Chirurgie benötigen: Inzision eines Abszesses, Reposition nach Luxation.
      (*) Nur in den mit einem Kühlschrank ausgestatteten Arztpraxen durchführbar.
      (**) Für die Durchführung dieser Leistung muss die Arztpraxis mit geeigneten fixen Geräten ausgestattet sein.
      (***) Mit einer Gesamtermächtigung im Rahmen von Impfungsprogrammen, die auf Landes- oder Bezirksebene angeordnet werden, durchführbar. Für die Aufbewahrung des vom Bezirk gelieferten Impfstoffs muss die Arztpraxis mit einem geeigneten Kühlschrank ausgestattet sein. Über die Ergebnisse der eigenen Mitarbeit an der Impfungsaktion übermittelt der Arzt dem Bezirk einen eigenen Bericht. Die Entgelte für die nicht obligatorischen Impfungen werden bei der Berechnung gemäß Artikel 42, Absatz 5, Buchstabe b) nicht mitgerechnet.
1)
Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 9. Jänner 2008, Nr. 2.
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