(1) Der Fischbesatz ist nur dann ein zulässiges Bewirtschaftungsinstrument für Fischwasser, wenn kein dauerhafter, fischereilicher Ertrag entsprechend der Gewässertypologie möglich ist. In ökologisch funktionsfähigen Fischwassern mit angemessener Ertragsfähigkeit ist der Fischbesatz somit kein zulässiges Bewirtschaftungsinstrument. Bis zum 31. Dezember 2026 kann ein Fischbesatz in Abweichung der Bewirtschaftungsstrategie genehmigt werden.
(2) Die spezifische Besatzplanung für die verschiedenen Gewässertypologien und die Kriterien für die Aufzucht werden mittels mehrjähriger Bewirtschaftungsstrategie gemäß Vorgaben laut Durchführungsverordnung festgelegt und werden dann in den jährlichen Bewirtschaftungsplänen angewandt.
(3) Ein Attraktivitätsbesatz ist mit Genehmigung des Amtes in allen Stauhaltungen zulässig.
(4) Ein Attraktivitätsbesatz kann zudem in jenen Fischwassern genehmigt werden, die wegen Störungen dauerhaft keinen ausreichenden Ertrag haben und wenn durch den Besatz keine signifikanten ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind. Der Nachweis der Störung erfolgt in der mehrjährigen Besatzstrategie und die Genehmigung des Einzelfalls wird in den Jahresbewirtschaftungsplänen vermerkt.
(5) Die Aufzucht autochthoner Arten, wie die marmorierte Forelle, die Äsche und die autochthonen Kleinfischarten, Zehnfußkrebse und Großmuscheln, für den Besatz erfolgt über das aquatische Artenschutzzentrum oder über private Brutanstalten. Dabei müssen die Kriterien zur Aufzucht bezüglich Genetik und Tiergesundheit gemäß Bewirtschaftungsstrategie eingehalten werden.
(6) Die Detailbestimmungen zu den Obergrenzen für den Fischbesatz und zu den öffentlichen und privaten Brutanstalten in Südtirol werden in der Bewirtschaftungsstrategie festgelegt.