1. Personen mit Covid-19-Symptomen dürfen erst nach ihrer vollständigen Genesung gemäß den Anweisungen der Betriebseinheit für die Epidemiologische Überwachung im Seniorenwohnheim aufgenommen werden, außer es liegt eine ausdrücklich anderslautende Genehmigung des Arztes/der Ärztin vor.
2. Die Personen laut Absatz 1 verlieren nicht das Anrecht auf die Aufnahme und behalten ihren Platz in der Rangordnung. Sie werden aufgenommen, sobald sie die obgenannten Voraussetzungen erfüllen.