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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 8 (Fischereirecht)

(1) Die Fischereirechte werden in einem Fischwasser-Kataster eingetragen, das vom Amt geführt wird. Die bestehenden Fischereirechte sind laufend auf dem neuesten Stand zu halten. Mit Durchführungsverordnung werden Detailbestimmungen auch zur Konzession der Landesfischereirechte sowie der Ausweisung als Fischwasser geregelt.

(2) Der Fischwasser-Kataster besteht aus:

  1. einem Verzeichnis der Inhaber von Fischereirechten samt den Tafel- und Koppelfischereirechten,
  2. einer Übersichtskarte mit der Angabe der Grenzen der einzelnen Fischereirechte,
  3. einer Sammlung der Dokumente zu jedem einzelnen Fischereirecht.

(3) Fischereirechte können vertraglich auf Dritte übertragen werden. Detailbestimmungen werden durch Durchführungsverordnung geregelt.

(4) Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischereirechten teilen dem Amt innerhalb von 30 Tagen den Namen der von ihnen beauftragten bewirtschaftenden Person mit, wenn sie nicht selbst die Voraussetzungen als bewirtschaftende Personen erfüllen.

(5) Der Erwerb eines Eigenfischereirechts ist innerhalb von 30 Tagen dem Amt zu melden.

(6) Koppelfischereirechte dürfen nicht neu begründet werden.

(7) Fischereirechte dürfen nur nach einer Bewertung des Amtes mit Dekret des zuständigen Landesrats/der zuständigen Landesrätin geteilt oder neu begründet werden. Die entsprechenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Die zu einem geschlossenen Hof gehörenden Fischereirechte unterliegen auch den Bestimmungen über die geschlossenen Höfe.

(9) Eigenfischereirechte können verpachtet werden. Der Pächter/Die Pächterin gilt für alle Wirkungen dieses Gesetzes als die das Fischwasser bewirtschaftende Person. Eine Kopie des registrierten Pachtvertrags ist von dem/der Verpachtenden innerhalb von 30 Tagen ab Registrierung des Vertrags dem Amt zu übermitteln.

(10) Ist ein Fischwasser mit keinem Eigenfischereirecht behaftet, steht das Fischereirecht der Autonomen Provinz Bozen zu und kann vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin, unbeschadet bereits bestehender Fischereikonzessionen, für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden. In der Konzession legt das Amt die Bestimmungen zur Wasserbewirtschaftung fest.

(11) Durch die Eintragung eines ursprünglich geschlossenen Gewässers in das Verzeichnis der Fischwasser fällt das Fischereirecht der Autonomen Provinz Bozen zu, die das Fischwasser in Konzession vergeben kann, wobei der ehemalige Eigentümer/die ehemalige Eigentümerin des geschlossenen Gewässers das Vorrecht darauf hat.

(12) Verändert ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen sein Bett, so erstrecken sich die bestehenden Fischereirechte auch auf den veränderten Wasserlauf.

(13) Die Eigenfischereirechte erlöschen wegen Nichtausübung über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren oder bei schwerwiegenden Missachtungen des Jahresbewirtschaftungsplans durch dauerhafte Schädigung des Lebensraums oder des Fischbestands. Das Erlöschen wird mit Dekret des Amtsdirektors/der Amtsdirektorin erklärt und kann ohne Zustimmung der örtlichen Höfekommission grundbücherlich durchgeführt werden.

(14) Bei Wasserableitung in Fischwassern und bei Erneuerungen von Wasserkonzessionen an Fischwassern mit nicht vernachlässigbaren Auswirkungen ist innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich an das zuständige Amt eine Vereinbarung über die Wertminderung des Eigenfischereirechts vorzulegen. Erfolgt keine Einigung zwischen den Parteien, ist die antragstellende Person verpflichtet, dem Inhaber/der Inhaberin des Fischereirechts eine Schätzung der Wertminderung des Eigenfischereirechts vorzulegen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung, wird die Wasserkonzession ausgestellt oder erneuert, unbeschadet des Schadensersatzanspruchs des Inhabers/der Inhaberin des Fischereirechts. Detailbestimmungen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(15) Führt der Inhaber/die Inhaberin des Fischereirechts die Meldungen laut den Absätzen 4 und 5 oder die Übermittlung der Kopie des registrierten Pachtvertrags laut Absatz 9 nicht fristgerecht durch, unterliegt er/sie einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 100,00 Euro.

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