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b) Landesgesetz vom 13. Februar 2023, Nr. 31)
Schutz der aquatischen Lebensräume und nachhaltige Fischerei

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 16. Februar 2023, Nr. 7.

Art. 14 (Dokumente zur Ausübung der Angeltätigkeit in Fischwassern)

(1) Zur Ausübung der Angeltätigkeit braucht es neben einem gültigen Ausweisdokument, die gültige Fischereilizenz, den Fischerschein und die Fischwasserkarte. Die Details werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Fischereilizenz kann

  1. vom Typ B sein: für Personen, die im Staatsgebiet ansässig sind; damit sind sie auch zum Fischen mit Rute und Angel und zum Unterwasserfischen außerhalb Südtirols berechtigt,
  2. vom Typ D sein: für Personen, die nicht im Staatsgebiet ansässig sind.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden weitere Detailbestimmungen festgelegt.

(4) Fischereilizenzen, die die italienischen Regionen den dort ansässigen Personen ausstellen, gelten auch in Südtirol.

(5) Der Fischerschein wird vom Amt jenen Personen ausgestellt, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben. Die Details werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(6) Ein Fischerschein ist nicht erforderlich

  1. für außerhalb von Südtirol ansässige Inhaber und Inhaberinnen von Tagesfischwasserkarten,
  2. bei Bestandskontrollen, die vom Amt bewilligt werden, oder bei Fischartenschutzmaßnahmen im Auftrag der bewirtschaftenden Person oder des Amtes,
  3. für unter 16-Jährige und für Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen unter der Bedingung, dass sie ein Inhaber/eine Inhaberin eines Fischerscheins begleitet.

(7) Inhalt und Gültigkeit der Fischwasserkarten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(8) Zur Förderung der Jungfischer und Jungfischerinnen gilt das Mitangelrecht, wonach Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren auch ohne Fischereilizenz unter der Aufsicht und persönlichen Verantwortung einer volljährigen Person mit Fischerschein die Angeltätigkeit bei Nutzung deren Fischwasserkarte ausüben dürfen. Bezüglich der Anzahl der Ruten und der Fangmenge gelten die Beschränkungen der Fischwasserkarte.

(9) Führt der Fischer/die Fischerin eines der Dokumente laut Absatz 1 nicht mit sich, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50,00 Euro verhängt. Besitzt er/sie hingegen eines der Dokumente nicht, wird eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 200,00 Euro verhängt. Wer mehrere Dokumente nicht mit sich führt oder nicht besitzt, wird für jeden einzelnen Verstoß bestraft.

(10) Bei Verstoß gegen diesen Artikel können die Fischfanggeräte beschlagnahmt werden. Werden die beschlagnahmten Geräte nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bezahlung der verwaltungsrechtlichen Geldbuße abgeholt, entscheidet der Direktor/die Direktorin des Amtes über deren Verwendung. Widerrechtlich gefangene Fische werden eingezogen und wenn möglich ins Wasser zurückgesetzt; andernfalls stehen die Fische der bewirtschaftenden Person zu.

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