(1) Der auf Landesebene repräsentativste Verband der Inhaber und Inhaberinnen von Fischereirechten, bewirtschaftenden Personen und Fischer und Fischerinnen vertritt die Interessen seiner Mitglieder, die eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände und die Förderung der Angeltätigkeit als nachhaltige Freizeitgestaltung anstreben und dabei vor allem die Jugend einbinden; der Verband kann im Auftrag des Amtes Aktivitäten öffentlichen Interesses ausüben und entsprechende Vereinbarungen abschließen oder um die entsprechenden Beiträge ansuchen. Zudem kann der Verband Vereinbarungen mit öffentlichen Einrichtungen abschließen, wobei die entsprechenden Ausgaben zu deren Lasten gehen.