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Beschluss vom 6. Oktober 2020, Nr. 763
Übergang auf das neue digitale System „CELIACHI@_RL” für die Gewährung von glutenfreien Produkten an Menschen mit Zöliakie (abgeändert mit Beschluss Nr. 667 vom 20.09.2022)

...omissis...

1. Die Richtlinien zur Umsetzung des neuen Systems Celiachi@_RL laut Anlage 1, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

2. Den neuen Vertrag mit den öffentlichen und privaten vertragsgebundenen Apotheken in der Provinz Bozen über die Gewährung von glutenfreien diätetischen Produkten zugunsten von Menschen mit Zöliakie zu genehmigen, der in der Anlage 2 enthalten ist, welche wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Beschlusses bildet.

3. Den Südtiroler Sanitätsbetrieb zu ermächtigen, den Vertrag mit den Handelsbetrieben für die Abgabe der glutenfreien diätetischen Produkte in Analogie zur beiliegenden Vereinbarung mit den Apotheken abzuschließen.

4. Die Finanzierung der glutenfreien Produkte an Menschen mit Zöliakie laut vorliegendem Beschluss erfolgt über das Kapitel „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von nicht zweckgebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ (Kapitel U13011.0000) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen.

5. Mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit werden, ausgehend von einem entsprechenden Vorschlag des Südtiroler Sanitätsbetriebes, die Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie ermittelt und der diagnostisch-therapeutische Betreuungspfad der Zöliakie festgelegt, in Anwendung der Vereinbarungen zwischen dem Staat, den Regionen und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 6. Juli 2017 (Aktenrepertorium Nr. 105/KSR) und vom 30. Juli 2015 (Aktenrepertorium Nr. 125/KSR).

6. Bis zum Erlass der Maßnahme laut Punkt 5 betreffend die Ermittlung der Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie in der Provinz Bozen, sind die Zentren zuständig, die mit Beschluss der Landesregierung vom 27. April 2009, Nr. 1191, genehmigt wurden.

7. Festzulegen, dass vorliegender Beschluss ab 1. November 2020 Anwendung findet.

Folgende Beschlüsse der Landesregierung sind widerrufen:

a) Beschluss Nr. 62 vom 5. Februar 2019,

b) Beschluss Nr. 131 vom 26. Februar 2019,

c) Beschluss Nr. 450 vom 25. März 2013.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, veröffentlicht, das es sich um eine an die Allgemeinheit gerichtete handelt.

 

Anlage 1

Leitlinien für die Anwendung des neuen Systems Celiachi@_RL

Art. 1
Zielsetzung

1. Diese Leitlinien enthalten grundlegende Bestimmungen über die kostenlose Ausgabe zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes an Menschen mit Zöliakie von glutenfreien Produkten, die speziell für Zöliakiekranke oder Menschen mit Glutenunverträglichkeit formuliert sind, im Folgenden Zöliakieprodukte genannt, im Sinne des Artikels 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2005, Nr. 123.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf den kostenlosen Erhalt von Zöliakieprodukten haben die im Sinne von Absatz 4 berechtigten Personen mit Wohnsitz in Südtirol, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

2. Solange die Einlösbarkeit der Gutscheine nicht auf gesamtstaatlicher Ebene gewährleistet wird, haben Personen ohne Wohnsitz in Südtirol, unabhängig davon, ob sie beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind oder nicht, Anspruch auf den Erhalt der Zöliakieprodukte, wenn der für ihren Wohnsitz zuständige Sanitätsbetrieb vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt hat und die Produkte letzterem direkt verrechnet werden.

3. Wer keinen Wohnsitz in Italien hat, aber beim Landesgesundheitsdienst eingetragen ist, hat Anspruch auf den Erhalt der Zöliakieprodukte gemäß diesen Leitlinien.

4. Die Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf den Erhalt kostenloser Zöliakieprodukte wird durch die Fachärztinnen und Fachärzte der von den Regionen und Autonomen Provinzen festgelegten Zentren für die Diagnose der Zöliakie bescheinigt, mit Bezug auf die folgenden Befreiungskodexe:

a) 059.579.0 ZÖLIAKIE

b) 059.694.0 DERMATITIS ERPETIFORMIS

Art. 3
Monatliche Ausgabenhöchstgrenzen

1. Der Landesgesundheitsdienst gewährt die Ausgabe von Zöliakieprodukten innerhalb der nach Geschlecht und Altersklasse differenzierten monatlichen Ausgabenhöchstgrenzen laut Ministerialdekret vom 10. August 2018, in geltender Fassung.

2 . Der Übergang zu einer anderen monatlichen Ausgabenhöchstgrenze erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieser Leitlinien ab dem darauffolgenden Monat, in dem die anspruchsberechtigte Person das Mindestalter der nächsthöheren Altersstufe erreicht hat.

Art. 4
Produkte und Verkaufsbedingungen

1. Menschen mit Zöliakie können zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes ausschließlich Produkte erhalten, die gemäß Artikel 7 des Ministerialdekrets vom 8. Juni 2001, in geltender Fassung, im nationalen Register eingetragen sind. Das Register kann auf der institutionellen Webseite des Gesundheitsministeriums eingesehen werden.

2. Der Verkaufspreis der Zöliakieprodukte muss im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, klar und deutlich ausgezeichnet sein.

Art. 5
Dienstleister

1. Folgende Dienstleister geben Zöliakieprodukte kostenlos aus:

a) mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundene öffentliche und private Apotheken,

b) mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb vertragsgebundene Handelsbetriebe (zum Verkauf von Medikamenten ermächtigte Handelsbetriebe, Fachgeschäfte, Supermarktketten) im Folgenden als Handelsbetriebe bezeichnet, die sich im Gebiet der Provinz Bozen befinden.

Art. 6
Anforderungen an die Dienstleister

1. Im Hinblick auf die Ausgabe von Produkten an Menschen mit Zöliakie müssen die Dienstleister

a) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene als Lebensmittelunternehmen registriert sein,

b) mit dem HACCP Handbuch ausgestattet sein,

c) die Umweltbedingungen gewährleisten, die für die korrekte Konservierung der Produkte geeignet sind,

d) die Verkaufspreise deutlich angeben,

e) mindestens eine Bezugsperson ernennen, welche die Ausgabe der Produkte in den Landessprachen im Sinne von Artikel 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, gewährleistet,

f) die Ausgabe der Produkte im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, unter Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität aller Informationen, die über Menschen mit Zöliakie erfasst werden, insbesondere jene sensibler Natur.

Art. 7
Überwachung der Dienstleister

1. Die Inspektionen bei den Dienstleistern, bei denen überprüft wird, ob die Voraussetzungen laut Artikel 6 erfüllt werden und die Ausgabe der Zöliakieprodukte zu Lasten des Gesundheitsdienstes ordnungsgemäß erfolgt, werden von der in Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, vorgesehenen Aufsichtsbehörde durchgeführt.

 

Art. 8
System Celiachi@_RL

1. Die Ausgabe der Zöliakieprodukte erfolgt in dematerialisierter Form durch das System Celiachi@_RL, welches sich in folgende Verfahren gliedert:

  1. Verfahren zur Vertragsbindung der Dienstleister,
  2. Verfahren zur Zertifizierung und Ermächtigung der anspruchsberechtigten Menschen mit Zöliakie,
  3. Verfahren zur Ausgabe der Produkte,
  4. Verfahren zur Abrechnung und Rechnungsausstellung.

2. Die technischen Spezifikationen des Systems Celiachi@_RL enthalten die Regeln zu seiner Funktionsweise und alle beteiligten Subjekte passen sich daran an.

Art. 9
Vertragsbindung der Dienstleister

1. Das System Celiachi@_RL enthält die aktuellen Kontaktinformationen der zur Ausgabe ermächtigten Dienstleister. Für die Führung der Kontaktinformationen der Dienstleister ist der Südtiroler Sanitätsbetrieb zuständig.

2. Die Vertragsbindung der Apotheken zur Ausgabe der Zöliakieprodukte erfolgt mittels einer eigenen Vereinbarung mit den Verbänden der Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber.

3. Die Handelsbetriebe, die am System Celiachi@_RL teilnehmen möchten, beantragen beim Südtiroler Sanitätsbetrieb mit einem eigenen Formular, das von diesem bereitgestellt wird, die Vertragsbindung.

4. Der Sanitätsbetrieb nimmt den Antrag auf Vertragsbindung entgegen und prüft ihn. Bei Annahme des Antrags nimmt er den Abschluss der Vereinbarung vor und registriert die Verkaufsstellen in seinem Lieferantenverzeichnis.

5. Im Falle der Supermarktketten beantragt die Muttergesellschaft beim Südtiroler Sanitätsbetrieb für jede einzelne Verkaufsstelle die Ermächtigung; hierfür übermittelt sie die vom Sanitätsbetrieb für die Vertragsbindung angeforderten Unterlagen und gibt den jeweiligen Code an, mit dem jede Verkaufsstelle eindeutig für Banktransaktionen identifiziert wird.

6. Die Wahl der Software für die vertragliche Bindung steht den Handelsbetrieben frei; um die Vertragsbindung zu erhalten, müssen sie folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Einhaltung der für das digitale Verfahren vorgesehenen Voraussetzungen (Anwendung von zertifizierten Kassenrechnungen, die eine Überprüfung über die Verbindung mit der einzelnen, vom System “Celiachi@_RL” ermächtigten Transaktion ermöglichen),
  2. Anwendung eines technisch den Vorgaben des Projektes entsprechenden Verfahrens für die Ausgabe (Lesen der Gesundheitskarte – Bürgerkarte, insbesondere der Seriennummer, Möglichkeit der Eingabe des Zöliakie-PINs, usw.),
  3. Bereitstellung eines Flusses für die Rechnungslegung und Übermittlung mittels Web Service gemäß vorgesehenem Datensatz innerhalb des 10. Tages des auf die Produktausgabe folgenden Monats, damit die Rückvergütung erfolgen kann.

7. Die bereits vor der Inbetriebnahme des neuen Systems Celiachi@_RL mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Handelsbetriebe müssen einen neuen Antrag auf Vertragsbindung an den Südtiroler Sanitätsbetrieb stellen, wobei sie die Erfüllung der für die Teilnahme am Projekt Celiachi@_RL erforderlichen technischen Voraussetzungen erklären.

8. Es ist Aufgabe der Handelsbetriebe, dem Sanitätsbetrieb rechtzeitig etwaige Änderungen wie Schließungen, Verlegungen usw. mitzuteilen, sodass die Kontaktinformationen im System Celiachi@_RL zum Zeitpunkt der Abrechnung immer aktuell sind.

Art. 10
Zertifizierung und Ermächtigung der anspruchsberechtigten Menschen mit Zöliakie

1. Die Person mit Zöliakie begibt sich mit der fachärztlichen Krankenbestätigung sowie einer gültigen Bürgerkarte (Gesundheitskarte) zum Gesundheitssprengel, der für sie zuständig ist.

2. Der Sprengel stellt den persönlichen ZÖLIAKIE-CODE aus, den die Person mit Zöliakie zusammen mit der Bürgerkarte für die Einkäufe verwenden muss.

3. Über das System ermächtigt der Sanitätsbetrieb die anspruchsberechtigte Person mit Zöliakie den vom Ministerialdekret vom 10. August 2018, in geltender Fassung, festgelegten monatlichen Höchstbetrag innerhalb des Bezugsmonats bei den Dienstleistern zu verwenden.

4. Der monatlich von der Person mit Zöliakie verwendendbare Höchstbetrag wird automatisch berechnet und der anspruchsberechtigten Person monatlich immer am selben Tag, an dem die erste Ermächtigung stattgefunden hat, zur Verfügung gestellt.

5. Einmal im Jahr kann die Person mit Zöliakie beim Sanitätsbetrieb um Vorschuss eines Monatsbetrages ansuchen.

Art. 11
Produktausgabe

1. Das Verfahren beruht auf der Interaktion zwischen der Kassensoftware und dem System Celiachi@_RL.

a) Die Person mit Zöliakie führt ihre Bürgerkarte in das POS Gerät der Kasse / Smartcard-Lesegerät ein und gibt den Zöliakie-Code ein (der vom Sprengel bei der Zertifizierung ausgestellt wurde). Als Alternative kann die Person mit Zöliakie zum Zeitpunkt des Ankaufs über die Bürger Web-App "GFREE" einen "Token" erstellen, der anstelle der Bürgerkarte und des Zöliakie-Codes verwendet werden kann. Die neue „Token-Funktion“ wird nur bei den Dienstleistern verfügbar sein, die ihre Software angepasst haben.

b) Die Kassensoftware fordert beim System Celiachi@_RL die Überprüfung der Zulässigkeit der Ausgabe an und überprüft die Anspruchsberechtigung der Person sowie das verfügbare Budget.

c) Bei positiver Rückmeldung weist das System der Transaktion einen Genehmigungscode zu.

d) Der Gesamtpreis der vergütbaren Produkte wird vom verfügbaren monatlichen Budget abgezogen. Wird das verfügbare Budget überschritten, so muss die Differenz von der Person mit Zöliakie aus eigener Tasche beglichen werden.

e) Am Ende des Vorgangs erhält die Person mit Zöliakie den Kassenbon mit dem Betrag des monatlich verfügbaren Restguthabens.

Art. 12
Abrechnung und Rechnungsausstellung

1. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die Verwendung eines eigenen Web Services.

2. Das System Celiachi@_RL

a) empfängt die Abrechnungsdateien, die von den Verkaufsstellen innerhalb des 10. Tages des auf die Produktausgabe folgenden Monats übermittelt werden. Jede Datei enthält die Detailinformationen zu sämtlichen glutenfreien Lebensmitteln, die von der jeweiligen Verkaufsstelle im Laufe des Monats ausgegeben wurden und vom Landesgesundheitsdienst rückvergütet werden,

b) führt die Kontrollen über die Gültigkeit der übermittelten Daten durch,

c) nimmt den Abgleich der Detaildaten mit der von der Person mit Zöliakie an der Kasse bestätigten Transkation vor,

d) kontrolliert, ob die Lebensmittel im nationalen Register eingetragen sind; sollten Unstimmigkeiten im Abrechnungsfluss festgestellt werden (nicht im Verzeichnis enthaltene Produkte), werden die fehlgebuchten Produkte von der Zahlung ausgeschlossen,

e) kontrolliert, ob die Dienstleister im Kontaktverzeichnis des Systems vorhanden sind; sollte festgestellt werden, dass es sich um Dienstleister handelt, für die keine Vertragsbindung beantragt wurde, werden sie von der Bezahlung ausgeschlossen,

f) erzeugt Berichte zur Dokumentation der Bezahlung und etwaiger Streitigkeiten zwischen Sanitätsbetrieb und Dienstleistern, indem es folgende Elemente gegenüberstellt:

- bei der Kasse genehmigter Betrag

- monatlich abgerechneter Betrag

- validierter Betrag d.h. der Betrag für Lebensmittel, die effektiv rückvergütet werden.

3. Jeder Dienstleister übermittelt telematisch innerhalb des 10. Tages des auf die Produktausgabe folgenden Monats die Abrechnungsdatei, die die Details zu allen Transaktionen des Monats enthält. Diese Datei wird vom System Celiachi@_RL nach der in Absatz 2 beschriebenen Art und Weise analysiert und anschließend dem Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt.

4. Gleichzeitig übermitteln die Dienstleister dem Sanitätsbetrieb die elektronischen Rechnungen.

5. Der Sanitätsbetrieb validiert die Abrechnungsdatei auf der Plattform Celiachi@_RL, gleicht sie mit der erhaltenen Rechnung ab und zahlt schließlich die geschuldeten Beträge aus.

Art. 13
Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb

1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb bestimmt die Organisationseinheit, welche die von den Dienstleitern für die Vergütung eingereichte Dokumentation in fachlicher, buchhalterischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht überprüft, und zahlt bei positivem Ergebnis der Überprüfung die geschuldeten Beträge.

Art. 14
Schlussbestimmung

1. Für alles, was nicht in diesen Leitlinien geregelt ist, wird die staatliche Gesetzgebung im Bereich Ausgabe von glutenfreien Produkten an Menschen mit Zöliakie zu Lasten des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes angewandt.

 

 

 

Anlage 2

Vereinbarung mit den vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken in Südtirol über die Ausgabe von glutenfreien Produkten für Menschen mit Zöliakie

Inhaltsverzeichnis

Seite 1 Artikel 1 Grundsätze

Seite 1 Artikel 2 Ausgabe über die Apotheken

Seite 2 Artikel 3 Bezug der Produkte durch die Betreuten

Seite 2 Artikel 4 Rückvergüteter Betrag

Seite 2 Artikel 5 Verrechnung und Rechnungsausstellung

Artikel 1
Grundsätze

1. Der vorliegende Vertrag regelt im Rahmen des Landesvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den öffentlichen und privaten Apotheken in Südtirol den Teilbereich der Ausgabe von Lebensmitteln (im Folgenden Produkte genannt) mit der Bezeichnung “glutenfrei, speziell für Zöliakiekranke formuliert“ oder „glutenfrei, speziell für Menschen mit Glutenunverträglichkeit formuliert“, an Zöliakiekranke gemäß den entsprechenden geltenden Landesbestimmungen.

Artikel 2
Ausgabe über die Apotheken

1. Die Apotheken innerhalb des Landes Südtirol geben den Menschen mit Zöliakie die Produkte im Rahmen der Landes- und gesamtstaatlichen Bestimmungen im Bereich ab.

2. Das Abgabeverfahren beruht auf der Interaktion zwischen der Apothekensoftware und dem System Celiachi@_RL und gliedert sich in folgende Schritte:

  1. Die Person mit Zöliakie führt ihre Bürgerkarte in das POS Gerät der Kasse / Smartcard-Lesegerät ein und gibt den Zöliakie-Code ein. Als Alternative kann die Person mit Zöliakie zum Zeitpunkt des Ankaufs über die Bürger Web-App "GFREE" einen "Token" erstellen, der anstelle der Bürgerkarte und des Zöliakie-Codes verwendet werden kann. Die neue „Token-Funktion“ wird nur bei den Dienstleistern verfügbar sein, die ihre Software angepasst haben,
  2. bei positiver Rückmeldung weist das System der Transaktion einen Genehmigungscode zu,
  3. der Gesamtpreis der rückvergüteten Produkte wird vom verfügbaren monatlichen Budget abgezogen. Wird das verfügbare Budget überschritten, so muss die Differenz von der Person mit Zöliakie aus eigener Tasche beglichen werden,
  4. am Ende des Vorgangs wird der Person mit Zöliakie auf dem Kassenbon der Betrag des für das Monat verfügbaren Restbudgets angezeigt.

3. Die autonome Provinz Bozen stellt das System Celiachi@_RL zur Verfügung, an das sich die Apotheken anbinden.

4. Die Apotheken nehmen auf eigene Kosten Anpassungen an den verwendeten technischen und informatischen Geräten (Hardware und Software) zur Verwendung des Systems Celiachi@_RL vor.

5. Die Ausgabe der Produkte wird von allen Apotheken in den Landessprachen und während der gesamten Öffnungszeit gewährleistet.

6. Die Apotheken gewährleisten die Ausgabe der Produkte im Einklang mit den geltenden Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten, wobei die Vertraulichkeit und Integrität aller Informationen gewährleistet sein muss, die über Menschen mit Zöliakie erfasst werden, insbesondere jene sensibler Natur.

Artikel 3
Bezug der Produkte durch die Betreuten

1. Der Bezug der Produkte durch die Betreuten im Rahmen des monatlich genehmigten Betrages kann innerhalb des Bezugsmonats fraktioniert und bei verschiedenen Dienstleistern erfolgen.

Artikel 4
Rückvergüteter Betrag

1. Der Landesgesundheitsdienst vergütet den Apotheken die Beträge der effektiv ausgegebenen Produkte, einschließlich MwSt., nach Vorlage der Unterlagen laut Artikel 5 an das zuständige Amt des Sanitätsbetriebes.

Artikel 5
Verrechnung und Rechnungsausstellung

1. Die Verrechnung erfolgt monatlich über die Verwendung eines eigenen Web Services.

2. Die Apotheken übermitteln innerhalb des 10. Tages des auf die Abgabe folgenden Monats über das System Celiachi@_RL die Verrechnungsdatei, die die Details zu allen im Laufe des Monats erfolgten Abgaben von Lebensmitteln für Zöliakiekranke, die vom Landesgesundheitsdienst rückvergütet werden, enthält.

3. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Datei laut Punkt 2 übermitteln die Apotheken an das zuständige Amt des Südtiroler Sanitätsbetriebes die elektronische Rechnung.

4. Der Sanitätsbetrieb validiert die Verrechnungsdatei auf der Plattform Celiachi@_RL und gleicht sie mit der erhaltenen Rechnung ab.

5. Der Sanitätsbetrieb führt die Zahlung der in der elektronischen Rechnung angegebenen Beträge innerhalb des 25. des auf die Abgabe der Rechnung folgenden Monats durch, mit Ausnahme der Beträge, die Gegenstand von Beanstandungen sind.

Bozen, am

Der Landesrat für Gesundheit

Landesverband der Südtiroler Apothekeninhaber

Assofarm

 

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