1. Um eine Förderung beanspruchen zu können, müssen die Ausgaben für die im Sinne dieser Richtlinien zulässigen Investitionen die in den folgenden Absätzen angeführten Mindestausgaben und maximalen Investitionsgrenzen (berichtigte Investitionsgrenzen) berücksichtigen.
2. Mindestausgaben:
b) Speise- und Schankbetriebe, Berggasthäuser, Campingplätze, Ski- und Alpinschulen, sowie Beherbergungsbetriebe unter 20 Betten: 15.000,00 Euro,
c) Beherbergungsbetriebe mit 20 bis 25 Betten: 25.000,00 Euro,
d) Beherbergungsbetriebe mit 26 bis 40 Betten: 45.000,00 Euro,
e) Beherbergungsbetriebe mit 41 bis 60 Betten: 65.000,00 Euro,
f) Beherbergungsbetriebe mit über 60 Betten: 85.000,00 Euro.
3. Maximale Investitionsgrenzen im Triennium:
a) Kleinunternehmen: 2.000.000,00 Euro;
b) Mittlere und Großunternehmen: 3.000.000,00 Euro.