1. Zulässig sind alle strukturellen Maßnahmen und die Investitionen in dauerhafte Güter, die zur Durchführung der betriebstypischen Tätigkeiten bestimmt sind, ausgenommen die in diesem Artikel beschriebenen Arbeiten. Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen für Beihilfen bei Ereignissen höherer Gewalt im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, für Investitionen im Speise- und Schanksektor, in Berggasthäuser und in Skischulen ist die Förderung bei Ankauf von Geräten und Einrichtungsgegenständen nur im Zuge von Bauinvestitionen für ganze Gebäudeteile oder zusammenhängende funktionelle Einheiten zulässig.
Die Investitionen müssen den Bestimmungen laut Art. 17 der Verordnung (EU) 651/2014 entsprechen, anderenfalls wird die Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2831/2023 in De Minimis gewährt.
2. Folgende Vorhaben können gefördert werden:
a) Modernisierung, Restaurierung, Wiederaufbau von bestehenden öffentlichen Betrieben, Erweiterung von Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben, sowie Bau und Modernisierung von Sport- und Erholungseinrichtungen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Verhältnis zur Größe und Lage des Betriebes stehen,
b) Arten der zulässigen Ausgaben für strukturelle Investitionen:
- Baumeisterarbeiten,
- Installationen, die eine Einheit mit dem Gebäude bilden,
- Errichtung von Außenanlagen und Infrastrukturen (Pflasterungen, Parks, Stellplätze),
- Infrastrukturen im Dienste des Gastes,
- mit der Tätigkeit des Betriebes zusammenhängende Außenanlagen,
- Freizeitinfrastrukturen,
- fixe Einrichtungsgegenstände mit mehrjähriger Abschreibung in den von den Gästen benutzten Gemeinschaftsräumen,
- technische Kosten.
2/bis. In Brand- und Naturkatastrophenfällen können auch gebrauchte Investitionsgüter im Rahmen der De-minimis-Regelung zur Finanzierung zugelassen werden. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 24 Monaten nach Eintreten des Ereignisses gestellt werden, wobei auch Investitionen zur Finanzierung zugelassen werden, die in der Zwischenzeit bereits getätigt worden sind.
3. Folgende Investitionen können nicht gefördert werden:
0a) Investitionen, welche nicht im Abschreiberegister eingetragen sind, mit Ausnahme der Investitionen die durch Leasingverträge finanziert werden,
a) gebrauchte Investitionsgüter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000,00 Euro, unter der Bedingung, dass ein Gutachten über die Wertangemessenheit der angekauften Güter vorgelegt wird,
b) Verbrauchsmaterial und Kleingeräte,
c) Kunstwerke, antike Wertgegenstände und Dekorationsartikel,
d) ordentliche Instandhaltungsarbeiten (wie Maler- und Verputzarbeiten u.Ä.); ausgenommen sind Arbeiten, die mit der geförderten Investition eng zusammenhängen,
e) PC und deren Software sowie Terminals und Drucker (außer Registrierkassen, Orderman Verbindungen, Rechnungsdrucker, sofern es sich um Unternehmen handelt, die sich in touristisch gering entwickelten Gebieten befinden),
f) Büromaschinen,
g) bewegliche Investitionsgüter samt Zubehör mit einem Einzelpreis von weniger als 2.000,00 Euro mit Ausnahme jener, die eine funktionelle Einheit darstellen.
4. Nicht förderbar sind ferner der Ankauf oder der Bau von Dienst- und Privatwohnungen sowie die Unterkünfte und Garagen/Parkplätze für Familienmitglieder und für das Personal.
5. Neubauten von Beherbergungs,- Speise- und Schankbetrieben können, ebenso wie der Ankauf der nötigen Geräte und Einrichtungsgegenstände, nur in touristisch gering entwickelten Gebieten gefördert werden. Die neuen Beherbergungsbetriebe müssen als Drei-Sterne-Betriebe einstufbar sein. Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der neue Betrieb muss über eine Ganzjahreslizenz verfügen.
6. Die Reaktivierung durch Umbau und Wiederaufbau von ehemaligen Beherbergungs-, Speise- und Schankbetrieben im selben Ort fällt nicht unter die Beschränkungen laut Absatz 5.
7. Die Erhöhung der Bettenanzahl in bestehenden Beherbergungsbetrieben und in Berggasthäusern ist nur in touristisch gering entwickelten Gebieten zulässig und von folgenden Bedingungen abhängig:
a) die förderbare Obergrenze beträgt 90 Betten (Gesamtstand),
b) der Betrieb muss nach dem Umbau als mindestens Drei-Sterne-Betrieb eingestuft sein.
8. Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete sind auch die Ausgaben für den Ankauf von gastgewerblichen Gebäuden oder baulichen Infrastrukturen (neu oder gebraucht) förderbar. Im Speise- und Schanksektor darf es im selben Ort höchstens zwei Betriebe geben. Der Betrieb muss über eine Ganzjahreslizenz verfügen.
9. Die Ereignisse höherer Gewalt laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1987, Nr. 27, werden anhand eigener Richtlinien bewertet.
10. Bei Campingplätzen sind folgende Investitionen zulässig: Modernisierung und Erweiterung der Gemeinschaftsräume (Aufenthalts-, Wasch- und Toilettenräume), Modernisierung und Erweiterung von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie Anlagen zur Abwasserreinigung, Wasser- und Stromanschluss und Außenanlagen. Nicht zulässig sind der Neubau von Campings und die Erhöhung der Stellplätze in bestehenden Anlagen.
11. Beschränkt auf touristisch gering entwickelte Gebiete kann – an ordnungsgemäß genehmigte Skischulen und Alpinschulen sowie an Skilehrer- und Bergführerorganisationen – für den Ankauf, den Bau und die Einrichtung von Liegenschaften, die für die Tätigkeit der Schule bzw. Organisation dienen sollen, eine Beihilfe von höchstens 30 % der Kosten gewährt werden und zwar unter Anwendung der De-minimis-Regelung, wobei die Investitionsgrenzen gemäß II. Kapitel Artikel 29 gelten.
In den restlichen Gebieten beschränkt sich die Förderung auf den Ankauf von für den Kinderunterricht notwendigen Geräten und Einrichtungen sowie von Geräten und Einrichtungen für die Spielräume in Skikindergärten.
Beschränkt auf Förderbänder und gleichwertige Geräte, ist ein Fördersatz von 50 % in touristisch gering entwickelten Gebieten und von 40% in den restlichen Gebieten vorgesehen. Die zulässige Höchstgrenze beträgt 100.000,00 Euro.
Für mittlere Unternehmen beträgt der maximale Fördersatz 15 %.
12. Werden im Speise- und Schanksektor Geräte und Einrichtungsgegenstände angekauft und ist damit kein baulicher Eingriff verbunden, beträgt die Obergrenze der zulässigen Ausgabe 100.000,00 Euro.