(1) In der Anlage zum Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, werden im Abschnitt „III. Ziele und Maßnahmen“ unter den Maßnahmen zu „3. Siedlungsentwicklung und Wohnbau“ in Buchstabe „B. Urbanistische Standards für die Bauleitplanung“ der 3. Absatz sowie die Ziffer „1. Öffentliche Einrichtungen von Gemeindeinteresse“ aufgehoben.