(1) Nach Artikel 10/bis des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 10/ter (Klettersteige)
1. Klettersteige sind von Bedeutung sowohl für die Freizeit und Erholung der einheimischen Bevölkerung als auch im Sinne einer touristischen Infrastruktur. Das Land kann den ehren- oder hauptamtlichen Betreibern von Klettersteigen Zuschüsse für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige gewähren. Dazu führt die Landesabteilung Forstwirtschaft ein Verzeichnis der Klettersteige sowie der Betreiber, die von der Landesverwaltung mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung der Klettersteige betraut wurden. Die Eintragung der Klettersteige in das Verzeichnis ist weder ein Rechtstitel zur Begründung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Allgemeinheit noch ein Beweismittel für das Bestehen von Gewohnheitsrechten.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land, den Klettersteigbetreibern und den Grundeigentümern werden durch eine Vereinbarung geregelt.
3. Die Vereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:
a) Ermittlung der Klettersteige und ihrer Betreiber,
b) die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Klettersteige.
4. Im Beschluss, mit dem die Landesregierung den Abschluss der Vereinbarung bewilligt, werden die Richtlinien für die Gewährung der Zuschüsse laut Absatz 1 sowie die Modalitäten für deren Auszahlung und die dafür vorzulegenden Unterlagen festgelegt.“
(2) In Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, werden die Wörter „von Artikel 10/bis“ durch die Wörter „von den Artikeln 10/bis und 10/ter“ ersetzt.
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 500.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.