(1) Nach Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 2/ter (Anerkennung von Ausbildungsabschnitten)
1. Zur Anerkennung von Ausbildungsabschnitten im Rahmen der Facharztausbildung und der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin, welche beide ganz oder teilweise von der Autonomen Provinz Bozen finanziert wurden, kann die Landesregierung eine Fachkommission ernennen. Die Kommission bewertet die angereifte Erfahrung und befindet darüber, ob die Dienstpflicht beim Südtiroler Gesundheitsdienst erfüllt wurde oder die betreffende Person die Landesfinanzierung zurückzahlen muss. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Richtlinien fest.“
(2) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Entscheidung für eine Teilzeitausbildung macht alle Ausschlussgründe oder Unvereinbarkeiten hinfällig, die im Falle einer Vollzeitausbildung bestehen. Ärztinnen und Ärzte, die sich für diese Art der Ausbildung entscheiden, dürfen somit jede andere Berufstätigkeit ausüben, sofern diese mit den von der autonomen Provinz Bozen festgelegten Ausbildungszeiten vereinbar ist, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Ausbildung in Vollzeit stattfindet".
(3) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 3.750,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 3.750,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 3.750,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.