(1) In Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Bei Übernahme von Wasser aus anderen konzessionspflichtigen Anlagen wird die Dauer der Konzession an jene der genannten Anlagen angepasst“.