(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Den Mitgliedern des Sozialbeirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.“
(2) Artikel 8/ter Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) aufheben. Die Maßnahmen laut Absatz 1 Buchstabe a) können von der Landesregierung innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akten aufgehoben werden.“
(3) Dem Artikel 20/bis Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zudem werden die Modalitäten für die eventuelle zeitweilige Verwendung der geförderten Sachen für andere Sozialhilfetätigkeiten geregelt, sowie die Fälle, in denen von einer Beitragsrückerstattung abgesehen werden kann.“.
(4) In Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „zeitweiligen“ gestrichen.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.