(1) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. März 1982, Nr. 10, wird folgender Satz hinzugefügt: „Dem Eigentümer des Erbhofes kann auch eine Urkunde sowie ein Schild ausgehändigt werden.“.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 10.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 10.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 10.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.