(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Bezirksgemeinschaft vorgesehen sein. Ausgenommen ist das Saisonpersonal, welches im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist und das Personal mit Behinderungen, das vor seiner Anstellung eine Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat. Ausgenommen sind auch Projektmitarbeiter, die die Betreuung von EU-Projekten für die Bezirksgemeinschaften oder den Gemeinden ihres Bezirks übernehmen, und zwar für die Laufzeit des jeweiligen Projektes sowie eventuelle Personalaufnahmen, die durch Sondergesetze geregelt sind, welche Aufnahmen außerhalb des Stellenplans vorsehen.
4. Der Stellenplan darf die mit Verordnung festgelegten Parameter nicht überschreiten.“