(1) Vor Artikel 31 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„01. Bei Zuwiderhandlung gegen die in Artikel 2 Absatz 6 vorgesehenen und mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen, fallen je nach Schwere des Vergehens Sanktionen an, deren Höhe im Ausmaß zwischen 100,00 Euro und 3.000,00 Euro festgesetzt wird.“