(1) Nach Artikel 11 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 13, 14, 15 und 16 hinzugefügt:
„13. Die Bewertungsranglisten des außerordentlichen Wettbewerbs für das Lehrpersonal, der durch Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, ergänzt um die Personen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben, aber nicht unter das von der Wettbewerbsausschreibung genehmigte Kontingent fallen, werden für unbefristete Aufnahmen verwendet, bis die Rangliste erschöpft ist. Ist keine der jährlich für die Aufnahme vorgesehenen Stellen verfügbar, erfolgt die Stammrollenaufnahme über diese Wettbewerbsranglisten auch in den auf das Schuljahr 2021/2022 folgenden Schuljahren.
14. Im Rahmen der freien und verfügbaren Stellen nach Abwicklung der Aufnahmen in die Stammrolle 2021/2022, unbeschadet der genehmigten Stellen laut ordentlichem Wettbewerb für das Lehrpersonal, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art N. 7815 vom 5. Juni 2020 ausgeschrieben wurde, werden ausnahmsweise auch jene Lehrpersonen unbefristet aufgenommen, die den außerordentlichen Wettbewerb für das Lehrpersonal bestanden haben, der gemäß Dekret des Direktors der Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art Nr. 7816 vom 14. Juli 2020 ausgeschrieben wurde, und im Schuljahr 2021/2022 einen befristeten Vertrag aus den Schulranglisten erhalten haben. Diese unbefristete Aufnahme erfolgt bis zum Ernennungsverfahren für das Schuljahr 2022/2023 am vorgesehenen Sitz; sie hat rechtliche Wirkung ab dem 1. September 2021 und ist ab 1. September 2022 aus wirtschaftlicher Sicht wirksam.
15. Bei der ersten Durchführung des Lehrbefähigungslehrgangs laut Artikel 12/bis des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, der an die Lehrpersonen der italienischsprachigen Schulen der Provinz Bozen gerichtet ist, sind vorrangig zum Lehrgang jene Personen zugelassen, welche die Voraussetzungen laut Absatz 1 letzter Satz besitzen.
16. Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art kann innerhalb des Schuljahres 2021/2022 ein außerordentliches Auswahlverfahren nach Titeln und Prüfungen in Übereinstimmung mit Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, für die Aufnahme mit unbefristetem Arbeitsvertrag von Lehrpersonen an den italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausschreiben. Die Prüfung wird in mündlicher Form durchgeführt. Das Auswahlverfahren ist den Lehrpersonen der Mittel- und Oberschulen vorbehalten, die bereits lehrbefähigt sind oder, alternativ dazu, den Studientitel besitzen sowie die 24 Kreditpunkte laut den geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen die Lehrpersonen in den acht Schuljahren vor Vorlage des in der jeweiligen Ausschreibung vorgesehenen Zulassungsantrags mindestens drei Dienstjahre lang an einer staatlichen Schule, einer Schule staatlicher Art, einer gleichgestellten Schule oder an einer Berufsschule der Provinz Bozen unterrichtet haben und in den für das Schuljahr 2021/2022 gültigen Schulranglisten der Provinz Bozen aufscheinen. Die Lehrpersonen dürfen an diesem außerordentlichen Auswahlverfahren nur für eine Wettbewerbsklasse teilnehmen, für die sie mindestens ein Dienstjahr abgeleistet haben. Das Bestehen der obengenannten Prüfung mit einer Mindestpunktzahl von 7/10 oder einer gleichwertigen Punktzahl gilt als Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse an der die Lehrpersonen teilnehmen.“
(2) In Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe c) Ziffer 3) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „für die Grundschule“ die Wörter „oder des Spezialisierungstitels für den Integrationsunterricht“ eingefügt.
(3) Nach Artikel 12 Absatz 2/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/septies. Bei der unbefristeten Aufnahme werden die geltenden Wettbewerbsranglisten für das Lehrpersonal der italienischsprachigen Mittel- und Oberschulen bis zur Ausschöpfung der Ranglisten in der chronologischen Reihenfolge der Durchführung des Auswahlverfahrens angewandt, d.h. vom ältesten bis zum neuesten. Diese Bestimmung wird auf die ab dem Jahr 2020 ausgeschriebenen Wettbewerbe angewandt.“
(4) Nach Artikel 12/novies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/decies (Übergangsbestimmungen)
1. Um die Kontinuität des Bildungssystems des Landes zu gewährleisten, können für die gesamte Dauer des Kindergarten- und Schuljahres 2021/2022 bezahlte Mitarbeitsaufträge und befristete Arbeitsverträge auch mit in den Ruhestand getretenem Personal abgeschlossen werden, sofern es nicht möglich ist, mit dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen das Personal zu ersetzen, das in Umsetzung der Bestimmungen, die die Impfpflicht zur Vorbeugung der SARS-CoV-2-Infektion vorsehen, vom Dienst suspendiert worden ist. Die Landesregierung legt die Kriterien und Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels fest.
2. Die Umsetzung dieses Artikels bringt keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.“