(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4, werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:
„4. Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung Richtlinien über die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften sowie jeder Art von dekorativer Beleuchtung, Schaufensterbeleuchtung sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden fest. Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) ist verboten. Ausgenommen von den Einschränkungen und Verboten ist jede Art der Beleuchtung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste.
5. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 4 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro.“