(1) Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Kraftfahrzeuge, die vom Bevölkerungsschutz, von den Polizeikräften oder von Aufsichtsdiensten verwendet werden sowie für institutionelle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, die als Dienstfahrzeuge erkennbar sind, dürfen das Gelände laut Artikel 2 und die Straßen laut Artikel 3 ohne Bewilligung oder Erkennungszeichen befahren. Ein Erkennungszeichen muss die Forstbehörde dagegen für nicht als Dienstfahrzeuge erkennbare Fahrzeuge ausstellen, die von Landes- oder Gemeindepersonal für die oben genannten Zwecke verwendet werden.“