(1) Nach Artikel 20/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Gemeinden Südtirols können der Autonomen Provinz Bozen, auch unentgeltlich, unbewegliche Güter abtreten, die den institutionellen Zwecken der Provinz dienen.“