(1) Artikel 4 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/ter Bewilligungen gemäß Absatz 1 zur Abtrennung von Wirtschaftsgebäuden können, unter Einhaltung der Bestimmung laut Absatz 1/bis als Ausdruck des Grundsatzes der Unteilbarkeit des geschlossenen Hofes, auch in Abweichung zu den Bestimmungen laut Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erteilt werden.“