(1) Nach Artikel 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Anstellung von Führungskräften und, in Ausnahmefällen und nur für einen begrenzten Zeitraum, für Anstellungen außerhalb des Stellenplans vorgesehen werden, um die Kontinuität bei der Abwicklung der Tätigkeiten zu gewährleisten und den Teilnehmenden am Befähigungslehrgang für Gemeindesekretäre ein weiteres berufsbildendes Praktikum zu ermöglichen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 200.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 200.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.