(1) Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden, wobei die Ausbildung in diesem Fall nicht auf einem Lehrvertrag, sondern auf einem anderen Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter fußt. Die Landesregierung legt die Richtlinien für diese Form von betrieblicher Ausbildung fest.“