(1) Die Verwendung von Traglufthallen ist in Anlagen zulässig, in denen die Anzahl der Zuschauer, Sportler und Mitarbeiter auf maximal 50 Personen begrenzt ist. Diese Überdachungen müssen aus Werkstoffen gefertigt sein, die die Baustoffklasse 2 nicht überschreiten und gemäß dem Dekret des Innenministers vom 26. Juni 1984 typgeprüft sind, oder einem europäischen Äquivalent entsprechen. Es müssen geeignete Tragstrukturen vorhanden sein, um das Risiko eines plötzlichen Zusammensinkens bei Druckabfall zu verhindern; alternativ dazu können akustische und optische Signalgeber installiert werden, die die Anwesenden bei etwaigen Anomalien, Druckabfällen und Wind- oder Schneelasten, die die Belastungsgrenze im jeweiligen Bereich überschreiten, warnen.
(2) Ist das Beleuchtungssystem an der Hallendecke aufgehängt, muss es mit geeigneten Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen gegen ein Herabstürzen versehen sein.
(3) Es müssen zudem mindestens zwei Ausgänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m vorgesehen sein. Diese müssen entsprechend mit Zargen und Verstrebungen verstärkt sein, um bei einem Zusammensinken des Ballons den Ausgang nicht zu behindern.
(4) Jährlich muss der Gemeinde eine von einem befähigten Techniker unterzeichnete Bescheinigung über die statische Eignung vorgelegt werden, die die Überprüfung des Überdachungsmaterials und der Signalgeber laut Absatz 1 bestätigt.