(1) Der Standort der Anlage muss so ausgewählt werden, dass Rettungsfahrzeuge sich nähern und rangieren können und die Möglichkeit zur Evakuierung auf umliegende Flächen besteht.
(2) Die Fluchtwege für das Publikum müssen insgesamt halb so breit sein wie die Gesamtbreite der Ausgänge der Anlage, wenn man sich in beiden Richtungen entfernen kann, oder gleich breit wie die Gesamtbreite der Ausgänge, wenn man sich nur in eine Richtung entfernen kann.
(3) Ist dies nicht möglich, müssen in einem Abstand von höchstens 50 m von den Ausgängen der Anlage freie Flächen vorgesehen werden, die das Publikum fassen können, wobei eine Dichte von einer Person je m² angenommen werden muss.
(4) Die Abtrennungen von Räumlichkeiten, in denen andere Tätigkeiten ausgeübt werden, die Brandschutzbestimmungen unterliegen, müssen mindestens REI 60 entsprechen.