(1) In Anlagen mit mehr als 10.000 Zuschauern Fassungsvermögen muss ein Erste-Hilfe-Raum je 10.000 Zuschauer vorgesehen werden. Die Erste-Hilfe-Räume müssen so verteilt sein, dass ein gleichmäßiger Dienst für die einzelnen Bereiche gewährleistet ist.
(2) In Anlagen mit bis zu 10.000 Zuschauern Fassungsvermögen kann der Erste-Hilfe-Raum, der auf jeden Fall vorgesehen sein muss, auch anderweitig genutzt werden, sofern dies aus hygienischer Sicht vereinbar ist.
(3) In Anlagen mit mehr als 1.000 Zuschauern Fassungsvermögen muss auf jeden Fall ein Erste-Hilfe-Raum ausschließlich für den Bereich vorhanden sein, in dem Sport betrieben wird.
(4) Der Erste-Hilfe-Raum muss mühelos von außen zugänglich sein.