(1) Das Gelände, auf dem eine Anlage gebaut wird, muss nicht nur den in Artikel 65 genannten Anforderungen entsprechen, sondern auch so ausgewählt werden, dass das Verkehrssystem, aus Sicherheitsgründen, ein rasches Evakuieren gewährleistet; insbesondere muss das Gelände, in der Nähe oder am Rand der Anlage, das Anlegen eines oder mehrerer Parkplätze ermöglichen, die nach den geltenden Vorschriften und je nach Fassungsvermögen der Anlage berechnet sind.
(2) Die gesamte Mindestfläche des Parkplatzes muss den geltenden Bauvorschriften entsprechen und darf nicht kleiner sein als ein Autoabstellplatz je vier Personen; dieser Wert kann verringert werden, und zwar im Verhältnis zur stündlichen Beförderungskapazität der öffentlichen Verkehrsmittel, an die die Anlage angebunden ist.