(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Sportanlagen und Schwimmbäder in den Fällen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung.
(2) Es gelten auf jeden Fall die technischen Vorgaben des Nationalen Olympischen Komitees Italiens (C.O.N.I.) und der nationalen Sportverbände.