(1) Eine Toilette besteht aus wenigstens einem WC, drei Pissoirs und zwei Waschbecken für Männer und vier WCs und zwei Waschbecken für Frauen.
(2) Je 500 Personen muss eine Toilette vorgesehen werden.
(3) Für Sportanlagen bis zu 250 Zuschauern Fassungsvermögen besteht eine Toilette aus wenigstens einem WC, einem Pissoir und einem Waschbecken für Männer und zwei WCs und einem Waschbecken für Frauen.
(4) Die Toiletten müssen angemessen entlüftet sein, vorzugsweise auf natürliche Art.
(5) Die einschlägigen Bestimmungen zur Überwindung und Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen eingehalten werden.