(1) Die Umkleideräume dürfen – abzüglich der angeschlossenen Sanitäranlagen – nicht kleiner als 30 m² sein, wobei die Sanitäranlagen aus wenigstens sechs Duschen, zwei Waschbecken, zwei WCs und zwei Pissoirs bestehen müssen.
(2) Jeder Umkleideraum muss wenigstens 150 Lux Beleuchtungsstärke am Fußboden sowie natürliche Lüftungsöffnungen im Ausmaß von insgesamt 1/8 der Bodenfläche oder eine mechanische Entlüftung mit einem Luftwechsel von wenigstens 25 m³ je Person und Stunde aufweisen.
(3) Es müssen mindestens zwei Umkleideräume vorgesehen werden.
(4) Für Schiedsrichter muss ein eigener, nach Geschlechtern getrennter Umkleideraum vorgesehen werden, der – abzüglich der angeschlossenen Sanitäranlagen – eine Nettofläche von mindestens 10 m² aufweist, wobei die Sanitäranlagen aus wenigstens zwei Duschen, einem Waschbecken und einem WC bestehen müssen.