(1) Es müssen ein oder mehrere Lagerräume für Sportgeräte vorgesehen werden, die mit dem Bereich für sportliche Tätigkeiten verbunden sind.
(2) Die Lager für andere brennbare Materialien müssen in Brandabschnitten untergebracht werden, die der Brandlast entsprechen.
(3) Es ist verboten, leicht entflammbare Stoffe zu lagern, außer beschränkte Mengen zu Hygienezwecken.