(1) Anlagen im Freien mit mehr als 5.000 Zuschauern Fassungsvermögen müssen eine äußere, wenigstens 2,50 m hohe Umzäunung haben. Die Umzäunung muss einer horizontalen Druckkraft gemäß den mit Ministerialdekret vom 17. Januar 2018, in geltender Fassung, festgelegten technischen Normen für das Bauwesen standhalten.
(2) Die Umzäunung muss auf Höhe der Ausgänge der Anlage eigene Durchgänge haben.
(3) Jeder Durchgang muss wenigstens gleich breit sein wie der entsprechende Ausgang der Anlage und kann mit Toren versehen sein, die während der Veranstaltung geöffnet bleiben müssen.
(4) Die Unterteilung in Sektoren laut Artikel 70 und die Unterteilung laut Artikel 71, betreffend die Trennung der Fluchtwege für den Zuschauerbereich von jenen für den Bereich für sportliche Tätigkeiten, müssen bis zur äußeren Umzäunung dieselben Merkmale aufweisen.