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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 11)
Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte

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Brandsicherheitswache der Feuerwehr

1. Die Brandsicherheitswache wird als Dienst von der örtlich zuständigen Feuerwehr gestellt und ist darauf ausgerichtet, die Sicherheitsmaßnahmen zur Brandverhütung zu ergänzen, Gefahrensituationen vorzubeugen und bei Auftreten eines Schadensereignisses ein sofortiges Eingreifen mit Personal und technischen Geräten der Feuerwehr zu gewährleisten.

2. Die Einsatzstärke der Brandsicherheitswache wird vom Techniker auf Vorschlag der gebietsmäßig zuständigen Feuerwehr festgelegt. Die entsprechenden Vorschriften werden der Feuerwehr und den Betroffenen mitgeteilt.

3. In jedem Fall darf folgende Mindesteinsatzstärke nicht unterschritten werden:

  1. Zelte mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen: 2 Einheiten bis zu 1.000 Plätzen und für jede weiteren 500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  2. Theaterhäuser mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 Plätzen und Freilichttheater mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2.000 Plätzen:
    1. Parkett: 1 Einheit bis zu 1.000 Plätzen und für jede weiteren 500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
    2. Bühnenbereich: 1 Einheit bei einer Hauptbühne bis 200 m²; 2 Einheiten bei einer Hauptbühne mit mehr als 200 m² und/oder bei einer Hauptbühne, welche mit komplexen technischen Anlagen und Vorrichtungen ausgestattet ist,
    3. Galerie: 1 Einheit für jede Galerie,
    4. Logen: 1 Einheit alle 3 Logenreihen,
  3. öffentliche Vortragssäle für Konferenzen, Konzerte und Ähnliches mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Plätzen: 2 Einheiten bis zu 2.000 Plätzen und für jede weiteren 1.000 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  4. Sportanlagen im Freien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden: 4 Einheiten bis zu 15.000 Plätzen und für jede weiteren 4.000 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  5. Sporthallen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 4.000 Plätzen, auch wenn sie gelegentlich für andere Veranstaltungen genutzt werden: 4 Einheiten bis zu 5.000 Plätzen und für jede weiteren 1.500 Plätze oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  6. Gebäude und Räumlichkeiten mit einer Bruttofläche von mehr als 2.000 m², in welchen auch nur gelegentlich Ausstellungen oder Schaustellungen abgehalten werden: 2 Einheiten bis zu 4.000 m² und für jede weiteren 2.000 m² oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  7. Messen und Messegelände mit einer Bruttofläche von mehr als 4.000 m², falls in geschlossenen Räumen, und 10.000 m², falls im Freien: 4 Einheiten bis zu 20.000 m² verwendeter Ausstellungsfläche, einschließlich der Flächen im Freien, und für jede weiteren 10.000 m² oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  8. Lokale mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.500 Personen, in welchen Tanzunterhaltungen stattfinden: 2 Einheiten bis zu 2.000 Personen und für jede weiteren 1.000 Personen oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit,
  9. öffentliche oder öffentlich zugängliche Orte und Areale im Freien, wo gelegentlich Vorführungen oder Unterhaltungen mit einem Zustrom von mehr als 10.000 Personen stattfinden: 4 Einheiten bis zu 15.000 Personen und für jede weiteren 4.000 Personen oder Bruchteile davon zusätzlich 1 Einheit.

4. Falls der Techniker den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen als notwendig erachtet, muss der Dienst um eine Personeneinheit je Fahrzeug verstärkt werden.

5. Der Feuerwehr müssen vor Ort die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht: das genehmigte Fassungsvermögen, die eventuelle Notwendigkeit einer Aufstockung der Brandsicherheitswache sowie die Auflagen oder Beschränkungen, die von der zuständigen Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung der Vorführung oder Unterhaltung eventuell festgelegt wurden. Außerdem ist ein Übersichtsplan bereitzustellen, in welchem Folgendes eingezeichnet ist:

  1. feste und mobile Löschvorrichtungen,
  2. Fluchtwege, wie Gänge, Treppen und Ausgänge ins Freie,
  3. Sicherheitsbeleuchtung,
  4. elektrischer Hauptverteiler,
  5. zugehörige Räume mit Angabe des Verwendungszwecks.

6. Vor Beginn der Veranstaltung überprüft die diensttuende Feuerwehr die Lokale oder Orte und kontrolliert die Funktionstüchtigkeit der Brandschutzanlagen und -geräte sowie die Eignung der Fluchtwege. Wenn festgestellt wird, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die vom Techniker festgelegten Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden und es nicht möglich ist, die Mängel vor Veranstaltungsbeginn zu beseitigen, meldet dies der Verantwortliche der Brandsicherheitswache der Behörde für die öffentliche Sicherheit, damit diese eventuell Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich erlässt.

7. Während der Veranstaltung sorgt die diensttuende Feuerwehr für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften.

8. Am Ende der Veranstaltung verweilt die diensttuende Feuerwehr vor Ort, bis das Publikum diesen verlassen hat, und überprüft das Lokal, den Ort und die dazugehörigen Bereiche, um festzustellen, ob sich die ursprünglichen Sicherheitsbedingungen verändert haben.

9. Vor Verlassen des Vorführungs- oder Unterhaltungslokals oder -ortes verfasst der Verantwortliche der Brandsicherheitswache einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen und setzt den Betreiber oder den Veranstalter davon in Kenntnis.

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 28. Jänner 2021, Nr. 4.
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