(1) In Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Zuschauern im Freien und 4.000 Zuschauern in Hallen muss eine Videoanlage vorgesehen werden, die es ermöglicht, von einem eigens eingerichteten und bei der Veranstaltung mit Personal besetzten Überwachungsraum aus die Zuschauerbereiche und -zugänge zu beobachten und die entsprechenden Bilder aufzuzeichnen.