(1) Der Zuschauerbereich und der für sportliche Tätigkeiten bestimmte Bereich müssen getrennte Fluchtwege haben. Die Trennung muss den Bestimmungen von Artikel 70 entsprechen. Eine Verbindung zwischen den genannten Fluchtwegen durch feuerbeständige Türen ist zulässig.
(2) Für Anlagen in Hallen muss die gesamte Nettobreite der Fluchtwege nach den Kriterien laut Artikel 18 berechnet werden.
(3) Für Anlagen im Freien wird die gesamte Nettobreite der Fluchtwege auf der Basis eines Moduls (0,60 m) je 250 Zuschauer berechnet.
(4) Die Nettobreite jedes einzelnen Fluchtwegs muss das Mehrfache eines Moduls (0,60 m) und darf keinesfalls weniger als zwei Module (1,20 m) betragen.
(5) Treppen und Rampen, über welche die Zuschauer die Tribünen verlassen, müssen insgesamt gleich breit sein wie die Fluchtwege.
(6) Bei der Bestimmung der Breite der Fluchtwege werden die Eingänge mitberücksichtigt, sofern sie Beschläge haben, die sich nach außen öffnen lassen.
(7) Die Stufen der Treppen, über welche die Zuschauer die Tribünen verlassen, müssen einen rechteckigen Grundriss, einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 30 cm und eine gleichbleibende Höhe von höchstens 18 cm haben.
(8) Jeder Sektor und jede nicht in Sektoren unterteilte Anlage muss auf jeden Fall mindestens zwei Ausgänge für Zuschauer auf zwei gegenüberliegenden Seiten haben.