(1) Anlagen in Hallen mit mehr als 100 Zuschauern und Anlagen im Freien mit mehr als 5.000 Zuschauern müssen mit Feuerlöschanlagen samt genügend Hydranten oder Haspeln ausgerüstet werden, die so angeordnet sind, dass an jeder Stelle der Anlage ein Einsatz möglich ist.