(1) Die Verteilertreppen für die Zuschauer auf der Tribüne dürfen eine Nettobreite von 1,20 m nicht unterschreiten und nicht mehr als 20 Plätze je Reihe und Seite bedienen. Auf jeden Fall müssen zwei seitliche Verteilertreppen vorgesehen werden.
(2) Alle 15 Tribünenstufen, die als Sitzplätze dienen, muss ein zu diesen Stufen parallel verlaufender Durchgang mit einer Nettobreite von nicht weniger als 1,20 m bestehen.
(3) Die Tribünenstufen für Sitzplätze müssen einen Auftritt von wenigstens 60 cm und eine Höhe zwischen 40 und 60 cm aufweisen.
(4) Die Treppenläufe der Verteilertreppen für die Zuschauer auf den Tribünen müssen geradlinig sein. Die Stufen jedes Treppenlaufs müssen eine gleichbleibende Höhe von höchstens 25 cm und einen gleichbleibenden Auftritt von wenigstens 23 cm haben.
(5) Der Techniker kann auch Stehplätze zulassen, sofern die allgemeinen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, wie das Vorsehen von Wellenbrechern für die Zuschauer, die Ausweisung geeigneter Bereiche für die Stehplätze, die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Fluchtwege und die statische Berechnung. Neben den Bestimmungen dieses Artikels gelten auf jeden Fall jene laut den Artikeln 69, 70 und 71.
(6) Werden Sportanlagen gelegentlich für nicht sportliche Veranstaltungen genutzt, so gelten die Bestimmungen laut Artikel 24 Absatz 3.