(1) Nach Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt:
„3. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des guten Gesundheitszustandes der Wälder, ihrer Stabilität und Vitalität und beschränkt auf die Maßnahmen laut Absatz 1 bezüglich der Vorbeugung der Ausbreitung von Schäden durch Forstschädlinge und bezüglich der Waldpflege in den Jungbeständen, welche darauf abzielen, deren Stabilität und Widerstandskraft gegen Umwelteinflüsse zu gewährleisten, kann die Landesverwaltung Beiträge nach der „de minimis“ Regelung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewähren, und zwar für abgeschlossene Maßnahmen, deren Beitragsantrag innerhalb 31. Dezember 2020 eingereicht wurde.
4. Die Beiträge laut Absatz 3 werden nach den Modalitäten von Absatz 1 gewährt, nachdem die zuständige Forstbehörde bestätigt hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden.“
(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 700.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 380.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.