(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„j) die Immobilien, welche gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, Gegenstand von Verträgen der öffentlich-privaten Partnerschaft sind, ab dem Datum des Vertragsabschlusses und für die gesamte Vertragsdauer.“
(2) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Art. 15 (Zwangseintreibung)
1. Auf die Zwangseintreibung der GIS wird die Regelung angewandt, die von der staatlichen Gesetzgebung für die Zwangseintreibung von Gemeindesteuern festgelegt ist.
2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die Feststellungsbescheide, welche ab dem 1. Jänner 2020 ausgestellt wurden, angewandt.“
(3) 3)