(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Für die Aufnahme in den Dienst von Personen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, und von Personen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, n. 104, in geltender Fassung, kann die in Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, genannte Bescheinigung durch eine eigene Bescheinigung über die erworbene Sprachkompetenz ersetzt werden. Die Bescheinigung wird nach Bestehen einer differenzierten Prüfung, die im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, abgenommen wird, von dem für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen zuständigen Landesamt ausgestellt.“
(2) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen“ folgende Wörter “sowie mit 1. September 2020 im Ausmaß von 18.774 Stellen“ eingefügt.
(3) In Artikel 44/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen“ folgende Wörter “sowie ab 1. September 2020 11 neue Stellen.“ eingefügt.
(4) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 201.666,67 Euro, für das Jahr 2021 auf 605.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 605.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.