(1) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Um die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erreichen, kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben.“
(2) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12 (Schulbücher)
1. Der Schulrat beziehungsweise der Direktionsrat kann Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen und Grade Schulbücher, Lehrmittel und digitale Soft- und Hardware in Leihe geben. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler und Schülerinnen über. Den Familien können alternativ dazu die Kosten für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln sowie digitaler Soft- und Hardware rückerstattet werden.
2. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Auswahl der Schulbücher, der Lehrmittel und der digitalen Soft- und Hardware sowie den Höchstbetrag für den Ankauf pro Person und Klasse fest; zudem bestimmt sie die Richtlinien zur Festlegung der Höhe und Gewährung des Betrags zur Rückerstattung der Ausgaben, die für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln und digitaler Soft- und Hardware getätigt wurden sowie die Einzelheiten hinsichtlich seiner Auszahlung.“
(3) Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
6. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 10)
(4) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
3. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 11)
(5) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 4.410.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.710.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.710.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.