(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3 (Planung der Maßnahmen)
1. Die Strategie und Zielsetzungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Legislaturperiode werden von der Landesarbeitskommission ausgearbeitet und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.
(3) Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 32 (Beiträge zur Unterstützung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer)
1. In Südtirol tätigen Vereinigungen und öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einer Mitgliederzahl von mindestens 5.000 Arbeitnehmern, deren Ziel laut Satzung darin besteht, in Südtirol Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer umzusetzen und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben Beiträge für den Ankauf von Immobilien und beweglichen Gütern sowie für die Mietkosten für Immobilien gewährt werden.
2. Die Landesregierung genehmigt die Beiträge laut Absatz 1 und legt die Richtlinien und Modalitäten für ihre Gewährung fest.“
(4) In Artikel 32/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18,“ die Wörter „mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, in geltender Fassung,“ eingefügt.
(5) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.