(1) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze eingefügt:
„3/bis Zum Schutz des Wettbewerbs sind die einvernehmliche Verlängerung laut Absatz 3 Buchstabe b) sowie die Verpflichtung des Auftragnehmers laut Absatz 3 Buchstabe c) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass im Vorfeld ergebnislos der Versuch einer Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen laut Absatz 3 Buchstabe a) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rotation, der Förderung der KMU, der losweisen Vergabe, der Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Leerfahrten unternommen wurde.
3/ter Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, findet auf Verträge zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste keine Anwendung.“